Sonderkündigungsrecht nutzen

Allein 25 Betriebskrankenkassen haben zum 01. Januar 2008 fusioniert. Erhöhten sich bei diesem Zusammenschluss die Beitragssätze für die Mitglieder, steht diesen das so genannte Sonderkündigungsrecht zu.

Dieses Sonderkündigungsrecht haben auch Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen, die ohne Fusion ihren Beitragssatz nach oben verändert haben.

Das waren zum Jahresbeginn nicht wenige gesetzliche Krankenkassen. Bei den in den Medien für 2007 bezifferten Überschüssen der Kassen war das Erstaunen der betroffenen Versicherten verständlich.

Versicherte müssen ihrer Kasse schriftlich kündigen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die bisherige Kasse hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Diese Kündigungsbestätigung ist der neuen Kasse vorzulegen und die neue Mitgliedschaft zu beantragen. Besteht kein Sonderkündigungsrecht, kann der Versicherte nach 18-monatiger Mitgliedschaft trotzdem seiner bisherigen Kasse auch unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist den Rücken kehren.

Ein Wechsel lohnt sich allerdings nur noch in diesem Jahr, da ab 2009 ein einheitlicher Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird.

Gerade gegenwärtig wird verstärkt über die Höhe des „Einheitsbetrages“ ab 01. Januar 2009 diskutiert und über Zahlen von mehr als 15 Prozent gesprochen. Hier gilt es abzuwarten.

Für alle Wechselwilligen hält die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. in ihren Beratungsstellen einen aktualisierten Beitragsvergleich zum Abholpreis von 2,50 € bereit.

Diese Übersicht ist aber auch auf der Homepage unter www.vzsa.de im Downloadbereich kostenfrei abrufbar.

Pressemitteilung der VZ Sachsen-Anhalt  

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