Fahrraddiebstahl zur falschen Uhrzeit

Wer Fahrraddiebstähle über seine Hausratversicherung mitversichern will, sollte darauf achten, dass sich die Assekuranz nicht mit Hilfe von risikobegrenzenden Klauseln aus der Verantwortung stehlen kann. So geschehen in einem Fall, den das Landgericht Bielefeld zu entscheiden hatte.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau einen Versicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen abgeschlossen. Fortan waren die Gegenstände in ihrer Wohnung gegen Einbruchdiebstahl und Raub versichert.

Darüber hinaus umfasste der Versicherungsschutz auch Fahrraddiebstähle außerhalb des Wohnhauses der Frau. Für sie damals ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig beschränkte das Vertragswerk aber den Versicherungsschutz für Fahrräder auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr.

Als das Rad der Versicherungsnehmerin eines Morgens um 8.30 Uhr nicht mehr abgeschlossen am Kellereingang stand, meldete sie den Diebstahl sofort der Versicherung und verlangte Schadensausgleich. Die Assekuranz lehnte eine Zahlung aber ab, da die Frau nicht beweisen konnte, dass ihr Fahrrad erst nach 6.00 Uhr geklaut wurde.

Die Versicherte erhob Klage und verwies darauf, dass die Versicherung hätte nachweisen müssen, dass der Diebstahl nachts stattgefunden hat. Das LG Bielefeld wies die Zahlungsklage der Frau jedoch mit der Begründung ab, dass die „Nachtzeitklausel“ eine objektive Risikobegrenzung sei, welche die Versicherte nicht unangemessen benachteilige.

Der Versicherungsschutz habe in erster Linie für Hausrat bestanden und sei nur bedingt auf Diebstahl von Fahrrädern ausgeweitet worden. Das sei grundsätzlich etwas anderes, als wenn eine Versicherung vollumfänglich Fahrraddiebstähle abdecke und dann durch eine Klausel wieder einschränke, so die Richter.

Der Beweis für den Diebstahl während der Nacht sei für Versicherungen nahezu unmöglich zu erbringen. Die Beweispflicht dafür, dass das Fahrrad nach 6.00 Uhr gestohlen worden und der Versicherungsfall eingetreten sei, trage daher die Versicherte, entschied das Gericht. Denn ein Versicherungsnehmer könne ganz einfach mit Hilfe von Zeugen beweisen, dass das Rad am frühen Morgen noch da gewesen sei. (LG Bielefeld, Az: 22 S 252/06).

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