Ab dem 1.4. dieses Jahres erhalten viele Menschen (wieder) Zugang zur gesetzlichen
. Denn mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform werden auch diejenigen Bundesbürger und in Deutschland lebenden Menschen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die bislang unversichert sind und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.Flankiert wird diese Regelung dadurch, dass auch die private
ab dem 1.7.2007 nicht versicherte Menschen im so genannten Standardtarif versichern muss. Kein in Deutschland lebender Mensch wird also mehr ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall dastehen.
Der
sschutz ist ab dem 1.4.2007 von der gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurückliegt. Wenn diese ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr besteht, ist die Rechtsnachfolgerin zuständig. Bestand vor dem 1.4.2007 zuletzt eine private , kommt eine Versicherung in der gesetzlichen nicht zustande. Dann ist die private zuständig.Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbstständige. Diese müssen sich an die private
wenden.Wer nach der neuen Regelung in der gesetzlichen
versicherungspflichtig wird, hat natürlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, und zwar aus allen beitragspflichtigen Einnahmen. Im Einzelfall können die Beiträge auch vom Sozialamt übernommen werden.Versicherungspflichtige ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, für die die Neuregelung infrage kommt, sollten sich so schnell wie möglich bei ihrer letzten Krankenkasse oder, wenn dies nicht zutrifft, bei einer ausgewählten Krankenkasse melden, damit das Versicherungsverhältnis zum 1.4.2007 begründet werden kann. Auch wer sich später meldet, wird rückwirkend zum 1.4.2007 Kraft Gesetzes versicherungspflichtig und muss ab diesem Zeitpunkt auch die Beiträge nachzahlen.
Eine Versicherung kommt nicht zustande, wenn bereits ein ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Insofern ist eine Meldung bei einer Krankenkasse insbesondere in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Bezug laufender Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege
- Anspruch auf freie Heilfürsorge (z. B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute)
- Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge
- Anspruch auf Kranken- und Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen
- Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz
Pressemitteilung der