Keine Zweitwohnungssteuer für Campingwagen

Gemeinden, Länder und auch der Bund sind manchmal durchaus erfinderisch beim Einführen von Steuern und Abgaben. Darüber beschweren sich die Bürger immer wieder – manchmal sogar zu Recht.

Der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet von einem Fall, in dem Camper plötzlich zu Immobilienbesitzern erklärt werden sollten. In dem Fall wollte eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen von den vor Ort reichlich vorhandenen Nutzern von Campingwagen, Wohnwagen und Wohnmobilen die Zweitwohnungssteuer kassieren.

Normalerweise verlangen Kommunen diese nur, wenn sich jemand dauerhaft den größten Teil des Jahres bei ihnen niederlässt – und zwar in einer regulären Wohnung. Der Streit zwischen der Gemeinde und den Campern um die Rechtmäßigkeit der Steuer führte bis vor das Oberverwaltungsgericht Münster.

Die Juristen fällten eine klare Entscheidung: Es sei in der Regel nicht möglich, im Wohnwagen eine längere Zeit zu verbringen. Dazu fehle es schon an den dafür üblichen Hygiene- und Versorgungseinrichtungen.

Erfahrungsgemäß suchten Menschen Campingplätze nur während der Urlaubszeit und an Wochenenden auf. Aus diesen Gründen scheide die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer aus. (Az. 22 A 210/95)

Ein Kommentar zu “Keine Zweitwohnungssteuer für Campingwagen”

  1. Konrad Mayr

    Das Urteil ist für mich absolut plausibel.
    Trotzdem gibt es Gemeinden, die diese Finanzquelle mit Daumenschraubenmethoden erschliesen wollen.
    Gibt es dazu auch neuere Urteile?

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