Auch ein Schnappschuss ist rechtlich geschützt

Foto-Handies, Web-Blogs und das einfache Ausdrucken digitaler Bilder zuhause haben der Fotografie in den letzten zehn Jahren eine geradezu explosionsartige Verbreitung beschert. Allerdings ist bei Weitem nicht jedes Bild, das von privaten Hobby-Fotografen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, auch legal im Internet oder auf Party-Flyern unterwegs: Hier gilt es, im Vorfeld peinlich genau alle Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Wo diese verletzt werden, drohen unter Umständen empfindliche Strafen.

Das Urheberrecht unterscheidet zunächst zwischen einfachen Lichtbildern ohne kreativen Anspruch und so genannten Lichtbildwerken, die als Kunstwerke im weiteren Sinne behandelt werden. Autor eines Bildes und damit Inhaber aller mit der Nutzung und Verbreitung verbundenen Rechte, ist in der Regel der Fotograf, also diejenige Person, die auf den Auslöser gedrückt hat. Hatte sie dabei Hilfe, etwa beim Arrangement des Motivs, wird sie gemeinschaftlich Mitinhaber der Rechte. „Die Tatsache, dass man selbst fotografiert hat, bedeutet nicht unbedingt, dass man mit dem Bild machen kann, was man will“, warnt Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. So müssen Personen, die das Motiv der Aufnahme dominieren, in der Regel ihr Einverständnis zu deren Verbreitung gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Das können Politiker oder Prominente sein, die sich in der Öffentlichkeit bewegen, aber auch der Feuerwehrmann, der ein Kind aus dem Dorfteich gerettet hat. Prominenten mit der Kamera in deren privaten Lebensumfeld aufzulauern und auf der Terrasse ihres Hauses zu fotografieren ist allerdings ebenso verboten wie einen betrunkenen Fan im Fußballstadion heranzuzoomen und im Portrait aufzunehmen.

„Unbedenklich ist hingegen die ungefragte Aufnahme von Menschen als Beiwerk einer Landschaft, einer belebten Fußgängerzone oder am Strand“, erläutert die D.A.S. Juristin. Auch fest installierte Kunstwerke, Denkmäler und Bauwerke dürfen in der Regel ohne rechtliche Bedenken abgelichtet und verbreitet werden. Um fremde Bilder für die weitere Verwendung aus dem Internet zu laden oder aus einem Bildband abzuscannen, müssen jedoch zuvor die Nutzungsrechte mit dem Autor des Bildes abgestimmt werden – sonst drohen unter Umständen Unterlassungsklagen und hohe Schadensersatzforderungen. Auch Verfremdungen oder die Bearbeitung des fraglichen Bildes macht den ‚Finder‘ nicht zum Eigentümer des Motivs. Nur wenn der Autor, etwa bei historischen Aufnahmen, bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, besteht in der Regel kein Urheberrechtsschutz mehr.

 

Pressemitteilung der D.A.S.

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