Stärkung der Anlegerrechte

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes sind Ansprüche auf Schadenersatz von Kapitalanlegern aus Überleitungsfällen häufig nicht verjährt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Kapitalanlegern gestärkt. Nach den Feststellungen des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen Gerichts sind die Schadenersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, in den meisten Fällen nicht verjährt (Az. XI ZR 44/06). Denn in diesen sogenannten Überleitungsfällen kommt es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis des Anlegers vom Schaden und vom Schädiger an, zu der er aber oftmals nicht gelangt.

„Das gilt für die meisten Mandanten, denn die Kapitalanlagen entwickeln sich in den meisten Fällen in den ersten Jahren scheinbar prognosegerecht. Und solange der Schaden nicht sichtbar geworden ist, hat der Anleger keine Kenntnis davon“, kommentiert Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Kanzlei BGKS die Entscheidung. Nun habe der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit gesorgt.

Bis jetzt bestand wegen der Überleitungsvorschrift zum neuen Verjährungsrecht die Rechtsunsicherheit, ob die vor 2002 entstandenen Schadenersatzansprüche von Kapitalanlegern seit dem 31.12.2004 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. Das ist nach den Ausführungen des BGH nicht der Fall: Die Kapitalanleger können ihre Schadensersatzansprüche auch noch heute durchsetzen, wenn sie in den letzten drei Jahren keine Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger hatten. Das Urteil dürfte für mehr als 100.000 Kapitalanleger in Deutschland Bedeutung haben.

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