Der Erhaltungsaufwand ist normalerweise in voller Höhe in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem er geleistet worden ist.
Abweichend hiervon ist es aber auch zulässig, größere Erhaltungsaufwendungen, die ab dem 1.1.2004 entstanden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen.
Voraussetzung ist allerdings, dass das vermietete Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient.