Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium sind bis zu einem Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Alle anderen Aufwendungen wie Umschulungen, Fortbildungen oder Ausbildungen nach einer abgeschlossenen Ausbildung sind nun als Werbungskosten bei Anlage N abzugsfähig.
Neben einer Berufsausbildung werden auch Besuche einer allgemeinbildenden Schule oder einer Hochschule als Ausbildung anerkannt.