Kfz-Versicherung: Wechseltermin verpasst?

Der allgemeine Wechseltermin für eine neue Autoversicherung ist verstrichen. Doch in bestimmten Fällen kann man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und doch noch wechseln.

Auf bis zu vier Millionen schätzt das Versicherungsunternehmen Direct Line die Zahl der Autofahrer, die bis zum Kündigungsstichtag am 30. November ihre Kfz-Versicherung gewechselt haben. Die Preiskonkurrenz unter den Anbietern bot dabei große Einsparmöglichkeiten. Für Autohalter, die den Wechseltermin Ende November verpasst haben, bieten sich aber möglicherweise weitere Chancen, den Markt zu sondieren und günstigere Angebote in der Autoversicherung zu bekommen.

Etwa, wenn der Versicherungsbeitrag mit der jährlichen Beitragsrechnung gestiegen ist. „Dann kann der Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen“, erklärt Betina Welter von Direct Line.

Außerordentlich kündigen kann der Autofahrer grundsätzlich, wenn die bestehende Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung in der jährlichen Beitragsrechnung anhebt, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Bei diesem Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Beitragserhöhung beim Kunden eingegangen ist. Wichtig: Die schriftliche Kündigung muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung beziehen.

Die Einstufung in eine andere Regionalklasse wegen eines Umzugs des Versicherten oder die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung der Versicherungssteuer berechtigen dagegen nicht zur Sonderkündigung. Doch es gibt noch eine andere Möglichkeit. Denn auch beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens kann eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Ein Halterwechsel bietet unabhängig vom 30. November die Chance auf eine neue Versicherung.

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