Auf wenige andere Dinge reagieren Wohnungs- und Hauseigentümer so allergisch wie auf unregelmäßig eingehende Mietzahlungen. Mit einem Mieter in Berlin-Wedding war – wie durchaus üblich – vereinbart worden, dass er jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus bezahlen müsse.
So weit die Theorie. In der Praxis kam die Miete mehrere Jahre lang verspätet, manchmal erst im nächsten Monat. Der Eigentümer mahnte seinen Vertragspartner ab, einige Zeit danach traten die Schlampereien aber erneut auf. Als nach einer zweiten Abmahnung wieder 14 Tage bis zur Zahlung verstrichen, folgte die fristlose Kündigung.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) gaben nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Eigentümer Recht. Der Mieter habe es mit seiner nachhaltigen Unpünktlichkeit eindeutig übertrieben. (BGH, Az. VIII ZR 364/04)