Haushaltsbegleitgesetz 2006

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Haushaltbegleitgesetzes 2006“ beschlossen und zunächst dem Bundesrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 01.07.2006 bzw. 01.01.2007 in Kraft treten.

Den Schwerpunkt des Gesetzes bildet die zum 01.01.2007 vorgesehene Anhebung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes von 16 auf 19 %. Darüber hinaus sieht das Gesetz aber auch zahlreiche Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die sozialen Sicherungssysteme betreffen- den Maßnahmen vor.

Ebenfalls zum 01.01.2007 setzt die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversi- cherung um zwei Prozentpunkte auf 4,5 % ein, § 341 Abs. 2 SGB III. Gleichzeitig stellt der Bund der Bundesagentur für Arbeit das volle Aufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes zur Verfügung, § 363 SGB III.

Zu diesem Zweck sieht § 1 S. 1 Finanzausgleichsgesetz eine Änderung der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens dergestalt vor, dass dem Bund der entsprechende Anteil des Aufkommens als Vorab zur Verfügung gestellt wird. Der bisherige Defizitzuschuss des Bundes (§ 365 SGB III) entfällt.

Ein etwaiger vorübergehender Unter- stützungsbedarf soll allein mittels Liquiditätshilfen des Bundes gedeckt werden, zinslosen Darlehen, die zurückzuzahlen sind, sobald die Einnahmen Arbeitslosenversicherung die Ausgaben wieder übersteigen.

§ 1 S. 2 der Arbeitsentgeltverordnung sieht ab dem 01.07.2006 eine Begrenzung der Sozial- versicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25,- Euro je Stunde begrenzt.

Der Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte wird von derzeit 25 auf 30 % angehoben. Der Pauschalbeitrag, der vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten ist, steigt dabei anteilig von jetzt 11 auf 13 %, § 249b S. 1 SGB V, und der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 auf 15 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI.

Gleichzeitig wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte unter Einbeziehung der Pauschalsteuer von 2 % auf 30 % angepasst, § 344 Abs. 4 SGB III (Arbeitslosenversicherung), § 226 Abs. 4 SGB V (Krankenversicherung), § 163 Abs. 10 SGB VI (Rentenversicherung). Diese Ände- rungen treten ebenfalls bereits zum 01.07.2006 in Kraft.

Die Erhöhung der Pauschalabgaben sollen ebenso wie die Begrenzung der Sozialversiche- rungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge die sozialen Sicherungssysteme finanziell entlasten und zu spürbaren Mehreinnahmen führen.

Daher sieht das Gesetz in § 213 Abs. 2a SGB VI eine Verminderung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Renten- versicherung für das Jahr 2006 um 170 Mio. Euro und ab 2007 sogar um 340 Mio. Euro vor.

Die pauschalen Zuweisungen des Bundes an die gesetzliche Krankenversicherung werden 2007 auf 1,5 Mrd. Euro abgesenkt und laufen danach aus, § 221 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Pressemitteilung der BKK Krups-Zwilling

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