Schönheits-OP: Kein Schadenersatz bei Unzufriedenheit

Schönheits-Operationen boomen in Deutschland. Michael Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) warnt jedoch vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit den chirurgischen Korrekturen. Denn auch bei kleinen Eingriffen kann viel schief gehen.

„Von den allein in Deutschland im vergangenen Jahr durchgeführten über 600.000 Schönheits-OPs soll jede dritte eine Nachbesserung gewesen sein.“ Die Liste der Reklamationen geht von nicht mehr ganz schließenden Augenlidern über taube Brustwarzen bis hin zu schweren Nervenschädigungen im Gesicht. Dazu kommen die üblichen Operationsrisiken wie Schmerzen, Blutergüsse, Infektionen und unschöne Vernarbungen.

Nachfolgend klärt der Deutsche Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) über die rechtlichen Folgen des Schönheitswahns auf und erläutert, in welchen Fällen Schadenersatzansprüche bzw. Schmerzensgeld Aussicht auf Erfolg haben.

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen Schadensersatzanspruch, wenn ein Patient mit einer kosmetischen Operation unzufrieden ist, aber zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Operation den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat.

Die Krankenkassen übernehmen nur in den wenigsten Fällen die Behandlungskosten. Wenn keine Körperfunktion, sondern nur das Aussehen eines Menschen beeinträchtigt ist, muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um als Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auszulösen. Die Vergrößerung einer gesunden kleinen weiblichen Brust zählt somit nicht dazu. Falls der Arzt vor einer Schönheits-OP nicht darüber informiert, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht trägt, ergibt sich hieraus kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Informationspflicht.

Ein Behandlungsfehler ist immer noch die klassische Variante für Schadenersatzansprüche: Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischen Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Zudem muss der behandelnde Arzt den Patient über mögliche Operationsrisiken im Vorfeld schonungslos aufklären. Geschieht dies nicht, rechtfertigen beispielsweise verbleibende Narben ein
Schmerzensgeld.

Der Arzt muss außerdem die ordnungsgemäße Aufklärung seines Patienten beweisen. Dabei genügt als Nachweis nicht, dass der Patient vom Arzt ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt muss vielmehr eine „individuelle Aufklärung“ belegen können. Falls der Arzt nicht hinreichend über Risiken und die Gefahr der Verschlechterung des „Erscheinungsbildes“ aufklärt, rechtfertigt dies Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld.

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