Pleite nicht verschweigen

Jemand, der sich um eine Wohnung bewirbt, will sich naturgemäß in bestem Licht darstellen. Unangenehme Dinge werden deswegen gegenüber dem Eigentümer oft verschwiegen. Doch diese Taktik kann sich unter Umständen bitter rächen, wenn später die Wahrheit doch herauskommt.

Darauf weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Bonn hin. Der Fall: Als der Mietvertrag unterzeichnet wurde, schien alles prima. Eigentümer und Mieter waren miteinander zufrieden. Was letzterer allerdings bei den Vorgesprächen nicht erwähnt hatte: Bereits von seinem vorigen Vermieter war ihm wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden und außerdem lief ein Insolvenzverfahren gegen ihn. Als der neue Eigentümer im Nachhinein davon erfuhr, fühlte er sich hintergangen. Er setzte sofort alle rechtlichen Hebel in Bewegung, um den Vertrag wieder rückgängig machen zu können.

Das Urteil: Eine Zivilkammer des Bonner Landgerichts zeigte wenig Verständnis für die Verschwiegenheit des Mieters. Wenn jemand mit so gravierenden finanziellen Problemen kämpfe, dann müsse er das auch gegenüber dem Eigentümer erwähnen. Sonst mache er sich einer arglistigen Täuschung schuldig. Die Konsequenz: Das Mietverhältnis kann einseitig wieder aufgelöst werden. Denn der neue Vermieter müsse davon ausgehen, dass er bei Nichtzahlung nicht einmal auf dem Wege der Pfändung das ihm zustehende Geld erhalten könne. (LG Bonn, Az.: 6 T 312/05)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.