Gesetzliche Renten ab sofort stärker besteuert

Durch das Alterseinkünftegesetz ändert sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Rund 16 Millionen Rentner brauchen auch weiterhin keine Einkommensteuer bezahlen. Dagegen müssen sich rund vier Millionen Rentner auf Steuerzahlungen für 2005 einstellen.

Um schmerzhafte Nachzahlungen zu vermeiden, sollte im Zweifelsfall überprüft werden, ob eine Steuererklärung bei den Finanzbehörden einzureichen ist. Kleiner Trost für die tatsächlich Steuerpflichtigen: Es gibt konkrete Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken.

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen waren bislang mit einem Anteil von 27 – 32 Prozent zu versteuern. Dieser Anteil steigt jetzt auf 50 Prozent. Im Zweifelsfall und um böse Überraschungen zu vermeiden, gilt also die Empfehlung: Steuerklärung für 2005 einreichen. Dies sollte bis spätestens 31. Mai 2006 geschehen. Wer einen Steuerberater hinzuzieht, verlängert die Einreichfrist noch bis 31. Dezember 2006.

Transparenz hinsichtlich erzielter Renteneinkünfte ist in jedem Fall gegeben: Das neue Einkommensteuergesetz bestimmt, dass alle Stellen, die Renten auszahlen, eine Rentenbezugsmitteilung an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.

Eine Einkommensteuerzahlung ergibt sich, sofern der steuerpflichtige Anteil der Rente, also aktuell 50 Prozent, im Jahr 2005 über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Verheiratete 15.328 Euro) liegt. Mit zu berechnen sind dabei Renten aus privaten Versicherungsverträgen bzw. einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherungen). Eheleute überschreiten die genannten Grenzen vielfach dadurch, dass der Ehegatte noch Arbeitnehmer ist oder eine Pension erhält.

Hier eine Faustformel, anhand derer man überschlägig seine Steuerpflicht prüfen kann: Bei einer Bruttojahresrente von 19.000 Euro sind 50 Prozent der Rente, also 9.500 Euro, steuerpflichtig. Dieser Betrag vermindert sich um Sonderausgaben wie Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge (ca. 1.700 Euro), den Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro sowie den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Mit 7.662 Euro ergibt sich
daraus ein zu versteuerndes Einkommen, das unterhalb des Grundfreibetrages von 7.664 Euro liegt. Eine Einkommensteuer ist bei einer Jahresrente von 19.000 Euro also im Regelfall nicht zu leisten.

Anders bei Renten, die erstmals nach 2005 ausgezahlt werden. Hier weist Allianz Leben darauf hin, dass der steuerpflichtige Anteil bis 2020 mit jedem Jahr, in dem die Rente später beginnt, um zwei Prozent steigt. Beispielsweise steigt der steuerpflichtige Anteil bei einem Rentenbeginn 2006 auf 52 Prozent, bei einem Rentenbeginn 2007 auf 54 Prozent usw. Schon sehr bald wird also in vielen Fällen das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 Euro überspringen.

Doch es gibt individuelle Möglichkeiten, sich Steuerzahlungen zu ersparen: Relevante Belege sollten in jedem Fall möglichst vollständig gesammelt werden, um sie im Rahmen von „Sonderausgaben“, „Vorsorgeaufwendungen“ oder „Außergewöhnlichen Belastungen“ geltend machen zu können (z.B. Spendenquittungen, Versicherungsbeitragszahlungen, Arztrechnungen, Rechnungen für Kuraufenthalte, Brillen oder Zahnersatz). In gewissem Umfang können darüber hinaus Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“
geltend gemacht werden.

Neben solchen Standards kann aber auch eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) interessant sein, um das steuerpflichtige Einkommen zu mindern. Im Rahmen solch einer
Basisrente sind – allein für das Jahr 2006 – von Beiträgen bis zu 20.000 Euro 62 Prozent steuerlich wirksam als Sonderausgaben abziehbar. Das steuerpflichtige Einkommen sinkt dadurch drastisch. Eine aus solch einem Basisrentenvertrag resultierende sofort beginnende lebenslange Rentenzahlung ist zwar jährlich zu versteuern, unterliegt aber nur zu 52 Prozent der Steuerpflicht.

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