Ein überbuchtes Hotel ist eine böse Überraschung und leider keine Seltenheit. Weder müssen sich Urlauber mit einer Ersatzunterkunft abspeisen lassen, noch mit der Rückerstattung des Reisepreises begnügen: Laut Aussage der
Die Reise ist gebucht, die Digitalkamera gewartet, die Sonnenmilch besorgt. Und dann das: Ein Bescheid des Hotels, dass es zum fraglichen Zeitpunkt leider überbucht sei. Jäh verfliegt die Vorfreude, Unsicherheit kommt auf. Soll man das Angebot einer „vergleichbaren“ Unterkunft annehmen? Sich mit der Rückerstattung des Reisepreises zufrieden geben? Weder lässt sich kurzfristig eine vergleichbare Reise buchen, noch die Urlaubsplanung im Büro oder die Öffnungszeiten des Kindergartens umstoßen. Lauter Nachteile, die man nicht verschuldet hat. Was viele nicht wissen: Dafür kann man vom Reiseveranstalter eine Entschädigung fordern, die in vielen Fällen auch bezahlt werden muss.
„Die jeweiligen Schadenersatzansprüche sind von Fall zu Fall zu klären. Die Rechtslage sieht jedoch in den meisten Fällen eine Entschädigungszahlung für ein überbuchtes Hotel vor – es sei denn, der Veranstalter kann eine vergleichbare Unterkunft anbieten und der Kunde stimmt zu“, erklärt Anja-Mareen Knoop, Rechtsschutzexpertin bei
. Ein schwacher Trost für Regen auf Balkonien – aber immerhin.