Kein Steuerverlust bei Vermietung trotz Verkaufsabsichten

Bei auf Dauer angelegten Vermietungen hat das Finanzamt davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige letztlich Gewinne erwirtschaften will. „Dies trifft auch uneingeschränkt auf Denkmalimmobilien sowie bei gleichzeitig bestehender Verkaufsabsicht zu“, erklärt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/05).

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar ein als Baudenkmal eingestuftes Gutshaus mit dazugehörigem Park aus dem 18. Jahrhundert erworben. Dieses vermieteten sie an Mieter und an Feriengäste. Teilweise nutzten sie es auch selbst. Gleichzeitig bemühte sich das Paar, das Anwesen zu verkaufen.

Das zuständige Finanzamt wollte die in der Einkommensteuererklärung ausschließlich negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentümer nicht akzeptieren. Auf Grund der Verkaufsabsichten sei nicht mehr – wie gesetzlich vorgeschrieben – von einer Mieteinkünfte-Erzielungsabsicht auszugehen.

Dieser Ansicht schlossen sich die BFH-Richter jedoch nicht an. Solange sich ein Eigentümer ernsthaft um die Vermietung einer leerstehenden Wohnung bemüht, so besteht auch eine Gewinnerzielungsabsicht. Das gilt selbst dann, wenn er die Wohnung gleichzeitig zum Verkauf anbietet.

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