Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen geändert

Bereits Ende 2003 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die gegenwärtigen Regelungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für den Mutterschutz verfassungswidrig sind. Das Problem ist die Beschränkung des Verfahrens auf kleinere Betriebe.

Nach Ansicht des Gerichts besteht hier die Gefahr, dass größere Betriebe Frauen bei der Einstellung benachteiligen, weil sie keine Möglichkeit haben, die eventuell durch Mutterschaft entstehenden Kosten durch ein Umlageverfahren abzusichern.

Seit dem 1. Januar sind alle Betriebe – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – nun zur Teilnahme am Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen (U2) verpflichtet. Das gilt auch für Betriebe, die zurzeit ausschließlich männliche Mitarbeiter beschäftigen.

Die Mutterschutzfrist für schwangere Mitarbeiterinnen beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist in der Regel noch einmal acht Wochen. Während dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin zwar ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, dieses Mutterschaftsgeld auf die Höhe der normalem Netto-Bezüge aufzustocken.

Auch wenn für eine schwangere Mitarbeiterin ein vom Arzt bescheinigtes so genanntes Beschäftigungsverbot besteht, weil ihre Tätigkeit mit einer zu hohen körperlichen Belastung verbunden ist, muss der Arbeitgeber weiter Lohn zahlen, den so genannten Mutterschutzlohn.

Genauso wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) werden Betriebe durch diese Aufwendungen stark belastet. Deshalb existiert auch dafür ein Ausgleichsverfahren. Genau wie bei der U1 entrichtet der Arbeitgeber für jeden im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter – auch für die männlichen Beschäftigten – einen monatlichen Beitrag.

Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter krankenversichert ist. Die Umlagesätze variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse, sie sind jedoch in jedem Fall niedriger als die Beiträge zur U1. „Eine Anmeldung der Mitarbeiter bei der Ausgleichskasse ist übrigens nicht erforderlich. Es genügt, die Beiträge im Beitragsnachweis aufzuführen“, informiert die IKK Thüringen.

Die Aufwendungen für den Mutterschutz werden durchgängig von allen Krankenkassen zu 100 % erstattet. Dazu zählen: Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Entgelt inklusive der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge. Um die Erstattung in Anspruch nehmen zu können, reichen Arbeitgeber eine Abrechnung ihrer Aufwendungen bei der Krankenkasse ein.

Pressemitteilung der IKK Thüringen

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