Gemietet wie besprochen

Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist genauso wirksam wie ein schriftlicher.
„Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlende Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind“, so Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Mietverträge mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr müssen allerdings schriftlich vorliegen. Aber auch, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist der mündliche Mietvertrag nicht unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei einem mündlichen Vertrag gelten – sofern nicht zusätzlich anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Vermieter muss für Schönheitsreparaturen und Nebenkosten aufkommen und sich an die gesetzlichen Kündigungskonditionen halten.

Der Mieter sei deshalb bei mündlichen Verträgen rechtlich im Vorteil, so die Quelle Bausparkasse. „Solche Verträge bergen daher vor allem für den Vermieter ein Risiko, wenn irgendwann Unstimmigkeit über die Vereinbarungen herrscht und es zum Rechtstreit kommt“, sagt Susanne Dehm.

Falls der Vermieter angibt, dass der mündlich geschlossene Vertrag von der BGB-Regelung abweicht, muss er das auch beweisen. Bei mündlichen Vertragsabschlüssen sollten daher immer Zeugen anwesend sein, die Details der Absprache später bestätigen können.

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