Der Garten – Keine rechtsfreie Zone

Für Vermieter und Mieter von Gärten gelten bestimmte Rechte und Pflichten: Ist ein Garten nicht nutzbar, weil er als Abstellplatz dient, kann dies einen Grund zur Mietminderung darstellen. Kein Anlass dagegen, eine Mietminderung geltend zu machen: lärmende Kinder und das zeitweise Aufstellen von Spielgeräten wie Rutsche und Schaukel.

Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat Gerichtsurteile gesammelt, aus denen deutlich wird, was im Garten erlaubt und gefordert ist.

Eine Mietminderung kann dann gefordert werden, wenn ein Garten als Abstellplatz dient und kaum mehr zu nutzen ist. Das Amtsgericht Köln urteilte, den Mietern sei nicht zuzumuten, dass auf der Freifläche Baumaterialien und ähnliche Gegenstände gelagert wurden (Aktenzeichen 214 C 83/94). Die Mieter durften daher solange ihre monatlichen Zahlungen um zehn Prozent reduzieren, bis der Eigentümer den Garten wieder zugänglich machte.

In einem Prozess vor dem Amtsgericht Kerpen ging es (Aktenzeichen 20 C 443/01) um eine Familie, die für ihre Kinder im Garten Spielgeräte aufgestellt hatte. Die Nachbarn hatten über den Lärm der spielenden Kinder geklagt und eine Mietminderung gefordert. Das Gericht entschied, die Nachbarschaft müsse den Geräuschpegel aushalten. Schaukel und Rutsche sind erlaubt, solange sie nicht dauerhaft aufgestellt werden.

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