Keine Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Mieterhöhung

Muss ein Mieter eine Mieterhöhung per Gerichtsurteil nachträglich akzeptieren, so muss er den fälligen Erhöhungsbetrag nachzahlen. Verzugszinsen darf der Vermieter allerdings nicht berechnen.

Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Ein Vermieter hatte von seinen Mietern im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt.

Da die Mieter ihr Einverständnis zur Erhöhung verweigerten, klagte er. In erster Instanz wurden die Mieter verurteilt, einer Erhöhung der Miete zuzustimmen. Daraufhin zahlten sie die Erhöhungsbeträge nach.

Doch der Vermieter forderte auch noch Verzugszinsen für die verspätete Zahlung. Er konnte jedoch im Prozess keinen echten Schaden durch den Zinsverlust begründen und ging hier leer aus. Die Richter entschieden, dass Verzugszinsen in diesem Fall nicht erhoben werden dürfen. (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az: VIII ZR 94/04)

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