Steuerbescheid 2004 – Einspruch empfohlen

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt, gegen nahezu jeden Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch einzulegen. Steuerpflichtige können sich bei dem Einspruch auf eine Verfassungsbeschwerde gegenüber dem Ende 2003 verabschiedeten Haushaltsbegleitgesetz berufen. Das Zustandekommen im Vermittlungsausschuss des Bundestages ist nach Meinung des BDL verfassungswidrig.

Das Haushaltsbegleitgesetz enthielt Kürzungen zu 29 Punkten – darunter beispielsweise die Entfernungspauschale, die maßgeblich an der Entstehung der Fahrtkosten beteiligt ist. Diese ist zum Steuerveranlagungszeitraum 2004 auf 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer gesenkt worden. Daneben wurden auch Senkungen der Zulagensätze für die Arbeitnehmersparzulage und beim Freibetrag für Abfindungen beschlossen. Dementsprechend werden die Steuerbescheide der meisten Arbeitnehmer anfechtbar sein.

Die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 412/04) nimmt Anstoß an der Änderung des Biersteuergesetzes (Artikel 15 des Haushaltbegleitgesetzes) – trotzdem ist sie maßgeblich für die Einkommensteuerbescheide. Denn laut § 363 der Abgabenordnung sind die Finanzämter dazu verpflichtet, jeden Einspruch bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.

Der BDL empfiehlt jedem Arbeitnehmer, Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2004 einzulegen. Eine eventuelle Steuererstattung wird trotz des Einspruchs ausbezahlt. Auch wenn gegen die Verfassungsbeschwerde entschieden wird, entsteht dem Steuerpflichtigen so kein Nachteil. Bei Gültigkeit der Beschwerde wird die Steuererstattung angepasst.

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