Optimale Aufteilung verhindert Steuern: Freistellungsaufträge überprüfen

Im neuen Jahr versenden Banken und Fondsgesellschaften ihre Zinsmitteilungen und Fondsabrechnungen an ihre Kunden. Da Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind, räumt der Gesetzgeber jedem Sparer einen Zinsfreibetrag von 1.370 Euro ein, Eheleuten das Doppelte. Bis zu dieser Summe bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei.

Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich um die Werbungskostenpauschale von 51 Euro für Ledige bzw. 102 Euro für Verheiratete. Unterm Strich darf also jeder 1.421 Euro (Verheiratete 2.842 Euro) pro Jahr an Sparerträgen steuerfrei kassieren. Damit die Erträge unangetastet bleiben, sollte jeder Anleger seiner Bank einen so genannten Freistellungsauftrag erteilen. Die Postbhank weist darauf hin, dass das Institut von Dividenden 20% und von Zinserträgen 30% Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen muss, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt. Ist das Geld bei nur einem Institut angelegt, ist die Sache leicht: Der Kunde stellt einfach den zu erwartenden Kapitalertrag frei und fertig. Liegen die Kapitalerträge jedoch über dem maximal zulässigen Freibetrag, kommt er um die Besteuerung nicht herum.

Wenn das Geld auf mehrere Institute verteilt ist, sollte man die Freistellungsaufträge splitten, d.h. bei jeder Bank sollte der Anleger die Summe des voraussichtlich zu erwartenden Kapitalertrags freistellen. Die Postbank macht darauf aufmerksam, dass alle Freistellungsaufträge zusammen den Maximalbetrag von 1.421 Euro pro Person nicht überschreiten dürfen. Andernfalls wittert das Finanzamt Missbrauch und es drohen unangenehme Rückfragen. Die Freistellungsaufträge sollten zudem jedes Jahr überprüft werden, da Kapitalanlagen und deren Erträge nie konstant sind.

Rechnen mit dem Halbeinkünfteverfahren

Im Gegensatz zu Zinserträgen, die immer zu 100% in die Kapitaleinkünfte einfließen, müssen Besitzer von Aktien und Aktienfonds deren Erträge nur zur Hälfte mit dem Fiskus teilen. Das bedeutet, dass sie Dividendenzahlungen von Aktien und Aktienfonds auch nur zur Hälfte freistellen müssen. Unterm Strich verdoppelt sich die Summe der möglichen steuerfreien Dividendenzahlungen. Im Ergebnis bleiben Ausschüttungen bis zur Höhe von maximal 2.842 Euro bei Ledigen bzw. 5.684 Euro bei Verheirateten vom Fiskus verschont.

Zinsen und Dividenden: So müssen Anleger rechnen

Zinsen und Dividenden werden also unterschiedlich besteuert. Um zu veranschaulichen, wie Anleger rechnen müssen, hier ein Beispiel: Angenommen der Kunde erzielt aus Festgeldanlagen 1.000 Euro Zinsertrag und erhält aus Aktien und Aktienfonds insgesamt 800 Euro Dividende ausgeschüttet. Die Zinsen fließen zu 100% in die Kapitaleinkünfte ein, die Dividenden nur zu 50%. Unterm Strich kassiert er also 1.400 Euro steuerrelevante Kapitaleinkünfte. Hat der Anleger einen Freistellungsauftrag in mindestens dieser Höhe erteilt, bleiben die Erträge unangetastet. Sind die Geldanlagen auf mehrere Geldinstitute verteilt, müssen die Freistellungsaufträge entsprechend gesplittet werden.

Werbungskosten aufteilen

Von den Kapitaleinkünften dürfen angefallene Aufwendungen als Werbungskosten abzogen werden. Dazu zählen zum Beispiel Depotgebühren oder Fahrten zur Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft, deren Teilhaber der Kunde ist. Überschreiten die Werbungskosten die Pauschale von 51 Euro für Ledige bzw. 102 Euro für Verheiratete, dann können diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Dividendenerträgen entsprechend des Halbeinkünfteverfahrens auch nur 50% der Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Daher sollten der Anleger genau unterscheiden, welche Werbungskosten mit Zinseinkünften und welche mit Dividendeneinkünften in Zusammenhang stehen. Die Banken stellen 2005 erstmalig den Anlegern Jahresbescheinigungen zur Verfügung, in der alle bei einem Institut angefallenen Zins- oder Dividendenerträge aufgeführt sind. Die Postbank empfiehlt ihren Kunden, beim Ausfüllen der Steuererklärung

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