Gesundheitsministerin will Krankenkassen zusätzlich belasten

Pressemitteilung der AOK 
Neuer Verschiebebahnhof von der Renten- zur Krankenversicherung geplant
Die Versuche zur Lösung aktueller Finanzprobleme einzelner Sozialversicherungszweige treiben seltsame Blüten. In einem aktuellen Gesetzentwurf (Verwaltungsvereinfachungsgesetz, Artikel 4, Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 24) soll die Bundesregierung ermächtigt werden, den Auszahlungstermin der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner an die Krankenkassen per Rechtsverordnung zu verschieben. Die gesetzlichen Krankenkassen werden immer wieder öffentlich dazu angehalten, ihre Beiträge zu senken. 
Die Versuche zur Lösung aktueller Finanzprobleme einzelner Sozialversicherungszweige treiben seltsame Blüten. In einem aktuellen Gesetzentwurf (Verwaltungsvereinfachungsgesetz, Artikel 4, Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 24) soll die Bundesregierung ermächtigt werden, den Auszahlungstermin der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner an die Krankenkassen per Rechtsverordnung zu verschieben.Die gesetzlichen Krankenkassen werden immer wieder öffentlich dazu angehalten, ihre Beiträge zu senken.
Dies tun sie auch, wenn es für die jeweilige Kasse aufgrund ihrer individuellen Finanzsituation verantwortbar ist. Kurzfristige Verschiebeaktionen zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die zu unvorhersehbaren Zusatzbelastungen der Krankenkassen führen, erschweren allerdings die mittel- und langfristige Planung der Krankenkassen haushalte und verringern das Potential für Beitragssatzsenkungen.
Die Versuche zur Lösung aktueller Finanzprobleme einzelner Sozialversicherungszweige treiben seltsame Blüten. In einem aktuellen Gesetzentwurf (Verwaltungsvereinfachungsgesetz, Artikel 4, Nr. 14 in Verbindung mit Artikel 24) soll die Bundesregierung ermächtigt werden, den Auszahlungstermin der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner an die Krankenkassen per Rechtsverordnung zu verschieben.Die gesetzlichen Krankenkassen werden immer wieder öffentlich dazu angehalten, ihre Beiträge zu senken.Dies tun sie auch, wenn es für die jeweilige Kasse aufgrund ihrer individuellen Finanzsituation verantwortbar ist. Kurzfristige Verschiebeaktionen zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die zu unvorhersehbaren Zusatzbelastungen der Krankenkassen führen, erschweren allerdings die mittel- und langfristige Planung der Krankenkassen haushalte und verringern das Potential für Beitragssatzsenkungen.
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen warnen mit allem Nachdruck davor, hier einen Präzedenzfall zu schaffen. Die Spitzenverbände fordern den Bundesrat auf, bei seiner morgigen Sitzung der Ausschussempfehlung zu folgen, welche die Streichung dieses neuen Verschiebebahnhofs fordert. Es macht keinen Sinn, die Belastungen zwischen zwei Zuständigkeitsbereichen innerhalb eines Ministeriums hin und her zu schieben – und später den Krankenkassen die Schuld zu geben, wenn die Beiträge nicht gesenkt werden können.
In einem seit zehn Jahren bewährten Verfahren werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner nicht direkt an die Krankenkassen ausgezahlt. Vielmehr werden für den Bereich der Rentner jeden Monat die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Krankenkassen aus dem Finanzausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (Risikostrukturausgleich, „RSA“) direkt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) miteinander verrechnet.
Nur die Krankenkassen , die „unterm Strich“ noch Geld bekommen, erhalten die Beitragsgelder und RSA-Zahlungen für die Rentner von der BfA ausgezahlt. So werden jeden Monat rund 1,6 Mrd. Euro von der BfA an die Krankenkassen ausgezahlt.
Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner liegen regelmäßig an jedem Ersten eines Monats auf den Konten der Rentenversicherungsträger und erarbeiten Zinsen. Bisher mussten diese Krankenversicherungsbeiträge frühestens ab dem Achten eines Monats von der Rentenversicherung an die Krankenkassen ausgezahlt werden.
Nach den Plänen der Bundesregierung könnten sie künftig bis zu 18 Tage auf den Konten der BfA liegen (vgl. § 255 Abs. 3a SGB V), während die Krankenkassen auf ihr Geld warten. Damit soll den Rentenkassen offensichtlich Liquidität zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschafft werden.
(Gemeinsame Presseerklärung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung vom 04.11.04)

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