Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfall

Patienten, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Arzt aufsuchen, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Wurde die Gebühr bereits berechnet, ist eine Rückerstattung möglich.

Wie der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) berichtet, hatte die „Zehn-Euro-Regelung“ zu Unklarheiten geführt, in deren Folge Versicherte die Gebühr zu Unrecht bezahlt hatten. Behandelt der Arzt von Anfang an auf Kosten der Berufsgenossenschaft und verlangt dennoch die Gebühr, muss er sie dem Patienten erstatten. Behandelt er dagegen zunächst auf Kosten der Krankenkasse und stellt sich dann heraus, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, erhalten Versicherte die Gebühr von ihrer Berufsgenossenschaft zurück.

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft. Sie rechnen auch nach der Gesundheitsreform mit den behandelnden Ärzten direkt ab. Patienten müssen daher weder die Praxisgebühr zahlen noch ihre Versichertenkarte vorlegen. Sie sind auch von der Zuzahlung zu Arznei- und Heilmitteln befreit, sofern diese zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verordnet wurden.

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