Eigenheimzulage für das Feriendomizil?

Bei Ferien- und Wochenendwohnungen stellt sich der Fiskus in der Regel stur, wenn die Eigentümer die Eigenheimzulage beantragen. Denn der Gesetzgeber will ausdrücklich nur solche Immobilien fördern, die der Befriedigung des normalen Wohnbedürfnisses seiner Bürger dienen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass für ein Holzhaus in einer Feriensiedlung die Zulage nicht verwehrt werden kann.

Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet, wurden die Finanzbeamten bei der Bezeichnung „Wohnblockhaus“ stutzig. Als sie auch noch erfuhren, dass dieses Objekt in einem Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser sowie für Sport- und Spieleinrichtungen liege, verweigerten sie einem Steuerzahler die beantragte Eigenheimzulage. Die Eigentümer wollten diesen ablehnenden Bescheid nicht akzeptieren. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass die Immobilie zum dauernden Bewohnen geeignet sei und von ihnen auch entsprechend genutzt werde. Das sei ja wohl das Hauptkriterium für die Gewährung der Zulage – und nicht die beanstandeten Äußerlichkeiten.

Der BFH schloss sich, wie schon zuvor das niedersächsische Finanzgericht, der Argumentation der Steuerzahler an. Es bestehe nach der Beweisaufnahme kein Zweifel, dass es sich hier nicht um eine Ferien- oder Wochenendwohnung handle. Das Objekt sei einerseits zum ganzjährigen Bewohnen geeignet und es gebe im konkreten Fall auch keine behördlichen Vorschriften, die dem entgegen stünden. Die Bauaufsicht hatte zwar niemals eine Wohnnutzung ausdrücklich genehmigt, war aber auch trotz Kenntnis nicht dagegen eingeschritten. Zudem habe bereits der Voreigentümer dauerhaft in diesem Wohnblockhaus gelebt. Der Fiskus musste folglich die Zulage gewähren. (BFH, Aktenzeichen X R 24/00)

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