Sonderleistungsentgelte von Banken häufig unzulässige

In der Regel bitten Banken ihre Kunden für so genannte Sonderleistungen ordentlich zur Kasse. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet, stoßen die Verbraucherschützer im Rahmen ihrer Vertragsüberprüfungen immer wieder auf unzulässige Klauseln im Kleingedruckten und den Kostenverzeichnissen der Institute – Klauseln mit denen man sich nicht immer abfinden muss.

Wird zum Beispiel für den Austausch von Sicherheiten für ein Darlehen ein bestimmter Prozentsatz des Darlehens oder eine Mindestpauschale verlangt, müssen Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie berechtigt sind, der Bank einen geringeren Kostenaufwand nachzuweisen.

Auch bei der Ermittlung eines Vorfälligkeitsentgelts bei vorzeitiger Kreditkündigung dürfen Banken keine Pauschalbeträge festlegen, ohne ihren Kunden ausdrücklich den Nachweis zu gestatten, dass der Aufwand in Wirklichkeit geringer ist. Fehlen diese Hinweise in der Gebührenklausel, ist diese unwirksam und das Kreditinstitut darf sich nicht auf sie berufen.

Folglich müssen der Aufwand für die Sonderleistung und die dafür angesetzten Kosten dem Kunden gegenüber spezifiziert dargelegt und im Streitfall auch bewiesen werden. Bankkunden, die Zweifel an den von ihrer Bank für Sonderleistungen geforderten Entgelten haben, können ihren Vertrag bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Sollten sich dabei rechtswidrige Klauseln ergeben, mahnt die Verbraucherzentrale das betreffende Institut ab, diese zukünftig nicht mehr zu verwenden.

Von unzulässigen Klauseln betroffenen Kunden eröffnet sich die Möglichkeit, die berechneten Entgelte anzufechten. Hilfe leisten die Verbraucherzentralen der Länder.

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