Pharmaunternehmen verunsichert Patienten

Presseerklärung der AOK 
 
Die Firma Pfizer hat heute bekannt gegeben, dass sie den Preis des Cholesterinsenkers Sortis mit dem Wirkstoff Atorvastatin nicht auf den von den Kassen zu erstattenden Festbetrag senken wird. Damit müssten gesetzlich Versicherte demnächst z. B. bei einer 100er-Packung Sortis zu 20 mg 57,08 Euro pro Packung zusätzlich selbst bezahlen, wenn sie nicht auf ein Mittel zum Festbetrag umsteigen.
Hierzu erklären der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Zusatzzahlung für das Medikament Sortis vermeiden wollen, sollten mit ihrem Arzt über den Wechsel auf ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Präparat sprechen. Es steht eine große Auswahl an therapeutisch vergleichbaren Produkten zur Verfügung, die nicht teuerer als der Festbetrag sind. Sortis ist ein Produkt aus der Wirkstoffklasse der Statine. Hierbei handelt es sich um folgende einzelne Wirkstoffe: Simvastatin, Pravastatin, Lovastatin, Atorvastatin und Fluvastatin.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sorgfältig aufbereitet und ist zu der Auffassung gelangt, dass alle Wirkstoffe der Klasse der Statine therapeutisch vergleichbar zweckmäßig und geeignet sind, um das Risiko von Schlaganfällen und Herzinfarkten durch eine Senkung des erhöhten Cholesterinspiegels zu vermindern.
Dieser Einschätzung haben auch die Patientenvertreter im G-BA zugestimmt. Sie haben allerdings darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine kontinuierliche zeitnahe Überprüfung der Festbetragsgruppenbeschlüsse in Hinblick auf ihre Auswirkungen für die Patientenversorgung erforderlich ist.
Zum 1. Januar 2005 gelten neue Erstattungsobergrenzen der Krankenkassen für Mittel zur Cholesterinsenkung. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten für bestimmte Arzneimittel nur noch bis zu einem Festbetrag (Höchstbetrag) übernehmen. Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, haben die Versicherten die Mehrkosten selbst zu tragen.
Die Festbetragsregelung stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten keine Mehrkosten entstehen müssen. Denn Voraussetzung für die Festlegung von Festbeträgen ist, dass eine hinreichende Arzneimittelauswahl vergleichbarer, preisgünstiger Präparate zur Senkung des Cholesterinspiegels zur Verfügung stehen, so dass eine Versorgung ohne Mehrkosten gesichert ist. Versicherte müssen sich also nicht vor den Karren der Preispolitik eines Unternehmens spannen lassen.
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hatte der Gesetzgeber die Festbetragsregelung weiterentwickelt. Auch patentgeschützte Arzneimittel ohne nennenswerte therapeutische Verbesserung können in die Festbetragsregelung miteinbezogen werden.
Die Umsetzung der Regelung erfolgt durch die Selbstverwaltung. Im Anschluss an die Gruppenbildung des G-BA definieren die Spitzenverbände der Krankenkassen die Erstattungshöchstgrenzen, die Festbeträge. Nur wenn der Preis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt, muss der Versicherte Mehrkosten zahlen.
Gemeinsame Presseerklärung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen

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