Bundesgerichtshof erteilt Rote Karte für undurchsichtige Zinsklauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.2.2004 entschieden, dass bei langfristigen Banksparplänen mit eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit Zinsanpassungsklauseln nur mit Einschränkungen zulässig sind. Banken dürfen sich nach dem Urteil der Richter nicht das Recht vorbehalten, den Zinssatz völlig frei und nach eigenem Gutdünken zu verändern (Az. XI ZR 140/03).

Der BGH kam zu diesem Urteil, nachdem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen die Zinsanpassungklausel für den „Combi-Sparplan“ einer Sparkasse geklagt hatte. Im Combi-Sparvertrag der beklagten Sparkasse konnte der Kunde lediglich lesen, dass das Institut am Ende des Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins auf das Guthaben zahlt. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Zinsen an die jeweiligen Gegebenheiten des Kapitalmarktes angepasst werden sollten – das blieb im Kleingedruckten unerwähnt.

Diese völlig unbegrenzte Befugnis, die Höhe der Zinsen zu verändern, hat der BGH als unzumutbar verworfen. Von den Geldinstituten fordert der XI. Senat auch für langfristig angelegte Sparverträge Bedingungen, die dem Kunden zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bieten. Kunden mit einem solchen Banksparplan haben demnach Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Bank den Kunden bei der Zinsanpassung benachteiligt hat.

Nach Einschätzung von Verbraucherschützern betrifft das Urteil allerdings Millionen von Verträgen. Betroffen seien alle Verträge, bei denen sich die Bank in den Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die Zinsen frei anzupassen und die auf Kundenseite nicht oder nur eingeschränkt kündbar sind. Dazu gehören vor allem Sparpläne, die wegen Prämien, Boni oder anderer Gutschriften gegen Ende der Laufzeit nur unter Renditeverlust kündbar sind. Selbst einige Riester-Banksparplänen dürften von dem Urteil betroffen sein. Tagesgeldkonten und frei kündbare Sparverträge sind vom Urteil nicht betroffen.

Sobald die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs vorliegt, will die Verbraucherzentrale NRW für Bank- und Sparkassen-Kunden eine Musterinformation erstellen sowie Angebote zur Neuberechnung bereits bestehender Verträge machen.

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