Vorweg bezahlte Erbbauzinsen gelten als Werbungskosten

Wer die Erbbauzinsen eines Grundstücks für die ganze Vertragslaufzeit vorweg bezahlt, der darf diese Ausgaben als Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) komplett im betreffenden Jahr steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden. (BFH, Az. IX R 65/02)

Wie der Infodienstes Recht und Steuern der LBS berichtet, hatte in dem verhandelten Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für 99 Jahre ein städtisches Erbbaugrundstück erworben, um dort eine Sport- und Mehrzweckhalle zu errichten und anschließend zu vermieten. Auf Wunsch des Vertragspartners wurde der gesamte Betrag der Erbbauzinsen- es handelte sich um 290.000 Euro – im voraus bezahlt.

Die Gesellschaft machte diese Ausgaben im Jahr der Entstehung als Werbungskosten geltend, scheiterte aber damit beim zuständigen Finanzamt. Denn dieses war der Meinung, es handle sich um so genannte Anschaffungskosten, die nur anteilig, über die gesamte Nutzungsdauer hinweg verteilt, abzusetzen seien. Das hätte natürlich finanzielle Nachteile für die Betroffenen bedeutet, die diese nicht akzeptieren wollten.

Der BFH erkannte im vorliegenden Streitfall die Ausgaben als Werbungskosten an, denn „die Klägerin musste sie aufwenden, um die zu errichtende Sport- und Mehrzweckhalle (…) vermieten zu können“. Das volle steuerliche Absetzen der Summe sei deswegen zu gestatten. Mit der Entscheidung wendet sich der BFH gegen ein anders lautendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 10. Dezember 1996, BStBl I 1996, 140).

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