Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis, weil er für sich oder seine Angehörigen Wohnbedarf geltend macht, so muss er dem gekündigten Mieter nur solche Ersatzwohnungen anbieten, die innerhalb der Kündigungsfrist frei werden sowie vergleichbar und im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnanlage gelegen sind.
Auf zwei entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Einschränkung der „Anbietpflicht“ weist die hin. Im ersten Fall urteilten die Richter, dass eine Anbietpflicht des Vermieters nur dann besteht, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung frei wird. Anderenfalls werde nämlich derjenige Mieter bevorzugt, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiter in den Mieträumen aufhalte.
Diese Tatsache würde dazu ermutigen, einen Rechtsstreit allein in der Hoffnung zu führen, dass im Verlaufe des Verfahrens eine andere Wohnung im selben Haus frei werde. Im vorliegenden Fall stand die Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist während eines Räumungsprozesses zur Verfügung (BGH, Az. VIII ZR 311/02).
Im zweiten Fall verneinten die Richter die grundsätzlich bestehende Anbietpflicht des Vermieters deshalb, weil sich die gekündigte und die alternative Wohnung nicht in der
erforderlichen räumlichen Nähe zueinander befanden. Es sei nicht Sache des Vermieters, dem Mieter jede andere ihm zur Verfügung stehende Wohnung zur Nutzung anzubieten, so der BGH (Az. VIII ZR 276/02).