Hat eine Bank eine sogenannte „Selbstverpflichtung zum
In dem verhandelten Fall, verfügte der Kläger nur über sehr geringe Einkünfte. Bereits im April 2000 wurde ihm von der beklagten Bank das gekündigt, das er1999 eingerichtet hatte. Er hatte das Konto rund drei Monate lang überzogen und nicht für einen Ausgleich gesorgt. Später wollte der Klägers ein neues auf Guthabenbasis eröffnen. Das Kreditinstitut lehnte dieses Wunsch ab, so dass sich der Kunde mit Erfolg an das Gericht wandte.
Das Landgericht Berlin (Az.:21 S 1/03) entschied, dass der Kläger gegenüber dem Kreditinstitut einen rechtlichen Anspruch auf Eröffnung eines
s habe. Wie zahlreiche andere Kreditinstitut auch, hat auch die beklagte Bank bereits 1994 eine Selbstverpflichtung abgegeben. Danach halten die grundsätzlich für jedermann ein auf Guthabenbasis bereit. Der Anspruch auf ein gilt zum Beispiel auch für Empfänger von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe.Der von der Bank angeführte Umstand, die Einrichtung des Kontos sei unzumutbar, lies das Gericht nicht gelten. Nur weil der Kläger sein früheres Konto über längere Zeit im Soll geführt habe, sei die erneute Eröffnung eines
s auf Guthabenbasis dem Kreditinstitut nicht unzumutbar.