Girokonto für Jedermann

Hat eine Bank eine sogenannte „Selbstverpflichtung zum Girokonto für jedermann“ abgegeben, so hat grundsätzlich jeder Bürger einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokonto s auf Guthabenbasis. Banken dürfen die Kontoeröffnung nicht deshalb verweigern, weil der Betroffene in der Vergangenheit ein Konto überzogen hatte oder über geringe Einkünfte verfügt.

In dem verhandelten Fall, verfügte der Kläger nur über sehr geringe Einkünfte. Bereits im April 2000 wurde ihm von der beklagten Bank das Girokonto gekündigt, das er1999 eingerichtet hatte. Er hatte das Konto rund drei Monate lang überzogen und nicht für einen Ausgleich gesorgt. Später wollte der Klägers ein neues Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen. Das Kreditinstitut lehnte dieses Wunsch ab, so dass sich der Kunde mit Erfolg an das Gericht wandte.

Das Landgericht Berlin (Az.:21 S 1/03) entschied, dass der Kläger gegenüber dem Kreditinstitut einen rechtlichen Anspruch auf Eröffnung eines Girokonto s habe. Wie zahlreiche andere Kreditinstitut auch, hat auch die beklagte Bank bereits 1994 eine Selbstverpflichtung abgegeben. Danach halten die Banken grundsätzlich für jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis bereit. Der Anspruch auf ein Girokonto gilt zum Beispiel auch für Empfänger von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe.

Der von der Bank angeführte Umstand, die Einrichtung des Kontos sei unzumutbar, lies das Gericht nicht gelten. Nur weil der Kläger sein früheres Konto über längere Zeit im Soll geführt habe, sei die erneute Eröffnung eines Girokonto s auf Guthabenbasis dem Kreditinstitut nicht unzumutbar.

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