Bei Ignorieren der Baurichtlinien droht Totalabriss

Wer bei der Errichtung einer Grenzgarage die baurechtlichten Vorschriften nicht einhält, muss mit der vollständigen Beseitigung der Garage rechnen. Zu diesem Urteil kam das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland (Az. 1 Q 20/03) und genehmigte die vollständige Beseitigung einer neu erriechteten Garage.

Anlass der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Errichtung einer Grenzgarage. Wie das Bauaufsichtsamt feststellte, wurde die rechtlich vorgegebenen Höchstmaße nicht eingehalten, so dass das Gebäude nicht mehr als privilegierte Garage ohne nachbarschützende Abstandflächen zu werten war. Bereits in einem Vorprozess war die Rechtswidrigkeit der Grenzgarage durch das Verwaltungsgericht festgestellt und die entsprechende Baugenehmigung aufgehoben worden, so die Information der Quelle Bausparkasse.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung des Gebäudes verlangen. „Eine an der Nachbargrenze errichtete Garage, die die gesetzlich vorgegebenen Abmessungen nicht einhält, ist insgesamt keine Grenzgarage und muss folglich Abstandflächen einhalten“, urteilten die Richter. In Ermangelung solcher Abstandflächen ist auch das gesamte Objekt zu beseitigen. Der Bauherr kann der Behörde allerdings einen Rückbau auf die zulässigen Abmessungen
als Austauschmittel anbieten.

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