Verwandten-Mietverträge im neuen Jahr anpassen

Ab 2004 wollen die deutschen Finanzbehörden einen Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs (BFH) anwenden, der die 50-Prozent-Grenze bei Mietverträgen mit Angehörigen aufweicht. Demnach sollen Vermieter, die nur zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete von ihren Verwandten verlangen, nicht mehr problemlos ihre vollen Werbungskosten beim Finanzamt abrechnen können.

„Wer nicht mit einer genauen Überschussprognoserechnung seine Einkünfteerzielungsabsicht belegen kann, muss mit Kürzungen seiner Werbungskosten rechnen“, warnt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse. Im Klartext: Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.

Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

Der BFH hatte entschieden, dass nur bei einer Miete von über 75 Prozent von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden kann (Az. IX R 48/01). Will man auf Nummer sicher gehen, sollten Verträge mit Angehörigen ab Januar auf 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete angehoben werden.

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