Unwirksame Renovierungsklauseln in Mietverträgen

Es gibt Renovierungsklauseln, die vorschreiben, dass die Wohnung bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben sei. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur vorgenommen wurde. Wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters sind solche Klauseln jedoch unwirksam.

In einem konkreten Fall hielt sich eine Mieterin nach Auskunft von ARAG-Versicherung nicht an den Vertrag, der eine solche Klausel enthielt. Sie wohnte fast zwei Jahrzehnte in der Wohnung, ohne einen einzigen Handschlag zu tun. Der Vermieter forderte wegen unterlassener Renovierungsarbeiten Schadensersatz von seiner ehemaligen Mieterin ¿ jedoch ohne Erfolg: Sein Pech waren die unwirksamen Klauseln im Mietvertrag (BGH, AZ: VIII ZR 308/02).

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