Wenn es auf dem Firmenparkplatz kracht

Auch im Arbeitsrecht gilt zunächst der Grundsatz, dass Jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums die Verantwortung trägt. Die Rechtssprechung verpflichtet den Arbeitgeber zudem, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigung durch Dritte zu schützen (BAG 8 AZR 518/99). Wer aber haftet denn nun, wenn ein auf dem Betriebsgelände abgestelltes Fahrzeug beschädigt wird?

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich auf die vom Arbeitnehmer in den Betrieb eingebrachten Sachen ¿ diese umfasst grundsätzlich auch sein Privatfahrzeug, das auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenparkplatz abgestellt wird. Das Problem an der Fürsorgepflicht: Sie ist rechtlich nicht umfassend. Es haben sich im Laufe der Jahre zwar allgemein verbindliche Grundsätze in der arbeitsrechtlichen Literatur herausgebildet, aber der Einzelfall wird nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen sowie den betrieblichen Vereinbarungen und Gepflogenheiten entschieden.

Bereitstellung von Parkplätzen

Die Fachleute der ARAG Rechtschutzversicherung weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung von Stellplätzen ist abhängig von den räumlichen Möglichkeiten auf dem Firmengelände. Wenn er allerdings Parkplätze bietet, treffen ihn allgemeine Verkehrsicherungspflichten (BAG 5 AZR 260/74). Dazu gehört u.A. eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze, entsprechende Wendeflächen, die Streupflicht sowie die Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr. Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten ausreichend nach, haftet er nicht, wenn ein Pkw durch eigene Unachtsamkeit oder das Verschulden Dritter beschädigt wird.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Zuweilen bedient sich der Arbeitgeber so genannter Erfüllungsgehilfen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, d.h., er beschäftigt Pförtner oder Parkwächter, um die Parkplätze zu sichern. Wenn diese Mitarbeiter ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen und das Fahrzeug eines Mitarbeiters beschädigt wird, haftet der Arbeitgeber (BAG 8 AZR 518/99).

Abstellen auf dem Betriebshof

Auf dem Betriebshof haben Privatwagen eigentlich nichts zu suchen: Hier rangieren Firmenkraftfahrzeuge, werden dort repariert oder beladen. Daher wird kaum ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gestatten, dort zu parken. Erlaubt er es doch und wird der Privatwagen durch das Firmenfahrzeug beschädigt, haftet er für den entstandenen Schaden. ARAG Experten weisen Arbeitnehmer jedoch darauf hin, ein eventuelles Parkverbot auf dem Betriebshof unbedingt zu beachten. Eine Missachtung des Verbots ist eine Arbeitspflichtverletzung. Hier kann eine Abmahnung folgen. Sogar der Abschleppwagen kann auf Kosten des Mitarbeiters bestellt werden.

Abschließend noch ein Tipp:
Auf privaten Firmenparkplätzen wird oftmals die Straßenverkehrsordnung (StVO) für anwendbar erklärt. Trotzdem sollte der wachsame Autofahrer nur Schritttempo fahren und in steter Bremsbereitschaft wegen ständig wechselnder Verkehrssituationen sein. Denn: Ein Vergehen gegen die Vorfahrtsregeln auf dem Firmenparkplatz bei Geltung der StVO kann für alle Beteiligten teuer werden. So haben Richter entschieden, dass auch der Vorfahrtberechtigte ein Drittel des Schadens trägt (Landgericht F.a.M., AZ: 2/16 S 156/98). Da Parkplätze nicht dem fließenden Verkehr dienen, sondern dem An- und Abfahren, darf der Vorfahrtberechtigte nicht unbedingt auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen.

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