Selbstständig statt arbeitslos – mit Unterstützung der Arbeitsagentur

Überblick: Mit staatlicher Förderung raus aus der Arbeitslosigkeit

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Bezieher von Arbeitslosengeld, die sich selbstständig machen wollen, können bei ihrer Arbeitsagentur den Gründungszuschuss beantragen, wenn sie durch die neue Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Weitere Voraussetzungen: Der Existenzgründer muss noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und darf noch nicht 65 Jahre alt sein. Die neue Tätigkeit muss hauptberuflich mit mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt werden.

Der Gründungszuschuss wird generell in zwei Phasen gezahlt: In den ersten neun Monaten bekommt der Gründer sein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro. Für weitere sechs Monate kann weiter die Pauschale von 300 Euro – ohne zusätzlichen Bezug von Arbeitslosengeld – gezahlt werden, wenn der Gründer intensiv und hauptberuflich an seiner Geschäftsidee arbeitet.

Diesen Zuschuss muss man beantragen, in einem Konzept die Erfolgsaussichten seiner Geschäftsidee darlegen und dies von einer fachkundigen Stelle beglaubigen lassen.
Als Empfänger von Arbeitslosengeld II hat man keinen Anspruch auf den Gründerzuschuss, man kann allerdings das Einstiegsgeld beantragen, wenn man sich selbstständig machen will oder eine gering bezahlte Stelle annimmt. Bei diesem Zuschuss liegen Höhe und Dauer der Förderung ganz im Ermessen des Sachbearbeiters, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

An Ideen und Träumen für ein eigenes Geschäft mangelt es in der Regel nicht. Die meisten Unternehmensgründungen scheitern hingegen an den Finanzierungsproblemen. Da leisten Gründungszuschuss und Einstiegsgeld nur eine kleine Hilfe, aber immerhin.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Arbeitslosengeld I und II sowie einen ALG II-Rechner, mit dem Sie Ihren möglichen Anspruch berechnen können.

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