Regeln für das Leben im Garten: So klappts auch mit dem Nachbarn

Der eine Nachbar stört sich an dem hohen Holzstapel, der andere ärgert sich über das Laub, das Nachbars Bäume auf dem eigenen Grundstück verursachen. Und der neue Gartenbesitzer macht sich mit seinen Plänen für eine neue Pergola bereits die ersten Feinde.

Nachbarschaftsstreit ist ein Dauerthema bei deutschen Gerichten. "In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin und Juristin der D.A.S., Europas Nr.1 im Rechtsschutz.

"Angefangen von den Befugnissen des Eigentümers bezüglich des Überhangs von Zweigen bis hin zum Grenzbaum sind hier alle Regelungen festgelegt, die Grundstücksgrenzen betreffen." In jedem Bundesland gelten jedoch zusätzlich ergänzende landesgesetzliche Vorschriften.

Generell ist es empfehlenswert, bei der Gemeinde oder der Stadt nach den Bebauungsplänen für das eigene Wohngebiet nachzufragen. Sie beinhalten oft wichtige Hinweise zur Bepflanzung oder zu Bauten im Garten.

Laub und Fallobst vom Nachbarn

Grundsätzlich kann jeder seinen Garten nach seinem persönlichen Geschmack gestalten. Allerdings muss er sich an vorgegebene Pflanzabstände halten. So will man vermeiden, dass Pflanzen und Bäume über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus wachsen.

Das klingt einfacher als es ist, da sich insbesondere ältere Bäume und Pflanzen nicht an Grundstücksgrenzen halten und sich sowohl Zweige wie auch Wurzeln in Nachbars Garten breit machen. "In diesen Fällen können Sie vom Nachbarn verlangen, die Zweige und Wurzeln innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Erst wenn diese Aufforderung erfolglos bleibt, dürfen Sie selbst tätig werden und zu Spaten und Säge greifen", rät die D.A.S. Expertin.

Fallobst aus Nachbars Garten gehört demjenigen, in dessen Garten es landet, Früchte vom nachbarlichen Baum hingegen darf man nicht pflücken. Nehmen die Laubberge vom zwar schönen, aber großen Ahorn des Nachbarn im Herbst im eigenen Garten überhand, kann sogar eine Entschädigung, eine so genannte Laubrente, für die zusätzlich anfallenden Reinigungskosten verlangt werden. Der Baum selbst darf nicht angetastet werden, da er ab einem bestimmten Alter beziehungsweise ab einem bestimmten Stammumfang – länderspezifisch unterschiedlich – unter Bestandsschutz steht.

"Nur wenn die morschen Äste eines alten Baumes auf Ihrem Grundstück Schaden anrichten, können Sie vom Eigentümer Schadensersatz verlangen", erklärt die D.A.S. Juristin. Ein Urteil zur Laubrente hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe 2003 gefällt (Az. V ZR 102/03).

Grenzkontrolle

Bildet eine gemeinsame Hecke die Grenze zwischen zwei Gärten, darf sie nicht einseitig abgeholzt werden, selbst wenn einer der beiden Grundstücksbesitzer die Hecke entfernen möchte. In diesem Fall greift das gemeinsame Nutzungsrecht, das bestimmt, dass eine Veränderung nur durch eine gemeinsam getroffene Entscheidung herbeigeführt werden kann.

Überragt ein Holzstapel von über zwei Metern Höhe und mehr als drei Metern Länge den Grenzzaun, kann man vom entsprechenden Nachbarn verlangen, den Stapel zu entfernen, „weil die Größe eines normalen Gartenhauses überschritten wird und somit der Holzstoß als Gebäude zählt," erklärt Anne Kronzucker.

Auch im Falle der Überschreitung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze muss der Holzstapel abgebaut werden. Es ist empfehlenswert, sich in jedem Fall beim Bauamt nach den Bebauungsplänen für das Wohngebiet zu erkundigen.

Ein klassischer Streitfall ist auch der so genannte Grenzbaum. Steht ein Baum genau auf der Grundstücksgrenze, gehören seine Früchte und sein Holz beiden Nachbarn zu gleichen Anteilen. Jeder der beiden Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten müssen sich jedoch beide teilen. Derjenige Nachbar, der die Baumbeseitigung verlangt hat, trägt allerdings die Kosten allein, wenn der andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet.

Generell gilt für alle Nachbarschaftsstreitigkeiten das Gebot der Rücksichtnahme. Je mehr Menschen auf kleinem Raum zusammenleben, desto mehr Toleranz ist von allen gefordert. Auch wenn nicht jeder Nachbars Fallobst im eigenen Garten schätzt, lohnt sich keinesfalls der Gang zum Gericht.

Pressemitteilung der D.A.S.

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