Mieter müssen Wände nicht weiß streichen

Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Urteilen betont, dass Vermieter ihren Mietern nicht während der Laufzeit des Mietvertrages vorschreiben können, in welchen Farben Decken und Wände gestrichen sein müssen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der BGH nun auch eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der der Mieter bei den Schönheitsreparaturen die Wände weißen sollte. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 344/08
Hintergrundinformation: Viele Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, weil sie den Mieter unverhältnismäßig benachteiligen. Dies gilt auch für etliche Klauseln über Schönheitsreparaturen. Meist sind diese Renovierungsarbeiten bei Notwendigkeit innerhalb bestimmter Jahresfristen auch während des Mietverhältnisses durchzuführen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass einem Mieter während der Laufzeit des Mietvertrages nicht zugemutet werden kann, seine Wände in der Wunschfarbe des Vermieters zu streichen. Der Fall: Ein Berliner Mieter fand sich per Mietvertrag dazu verpflichtet, neben weiteren Arbeiten die Wände und Decken zu weißen. Dies unterließ er, da er den Ausdruck „weißen“ für eine unzulässige Farbwahlklausel hielt. Der Vermieter klagte auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Das Urteil: Die Richter gaben nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Mieter Recht. Zwar sei es zulässig, den Mieter dazu zu verpflichten, bei Wänden und Decken neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten zu verwenden. Dies müsse jedoch auf den Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe bezogen sein. Für die Mietzeit selbst könne dem Mieter keine Wahl der Farben vorgeschrieben werden, da dies seine persönliche Lebensführung beeinträchtige, ohne dass der Vermieter daran ein verständliches Interesse haben könne. Der Ausdruck „weißen“ sei nicht als „streichen“ auszulegen, sondern so zu verstehen, dass weiße Farbe zu verwenden sei. Diese Einschränkung sei dem Mieter nicht zumutbar. Das Gericht erklärte daher die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen für unwirksam. Der Mieter musste nicht renovieren. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08  
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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