Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete ebenso wie es gesetzlich geregelt ist – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist und musste entscheiden, ob bei dieser Frist auch der Samstag als Werktag gilt. Nein, entscheiden die Richter!
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