Ein schrottreifes Auto gehört nicht in den Straßenverkehr, auch nicht als Stillleben. Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (AZ: 20 K 3694/08) fest, dass Fahrzeuge, die nach einem Unfall mit gefährlichen Ecken und Kanten versehen sind, weder im fahrenden, noch im stehenden Verkehrsraum etwas zu suchen haben.
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