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ADAC: Telefonate mitschneiden ohne Erlaubnis verboten

Der Inhalt eines Telefonats zwischen Vertragspartnern kann in einem Prozess nicht verwertet werden, wenn keine Einwilligung des Gesprächsteilnehmers zum Mitschneiden vorliegt. So entschied der BGH in einem Urteil vom 17. 2. 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 70/07). Auch das Mithören eines Dritten ist vor Gericht wertlos, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde. Zu Beweiszwecken sollte der Inhalt des Gespräches unmittelbar nach dem Telefonat protokolliert werden.

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