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Wann habe ich ein Recht auf Sonderkündigung?

Auch nach dem 30. November können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus ihrem Vertrag aussteigen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie bei einem Fahrzeugwechsel, im Schadensfall und bei Beitragserhöhungen. Auch wenn die Versicherung die Vertragsbedingungen, Typ- oder Regionalklassen ändert, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Prämienerhöhungen werden jeweils zum Ende des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Mitunter erfahren Versicherte aber erst im Dezember öder Januar davon.

Wenn man eine veränderte Beitragsrechnung in den Händen hält, bleibt für die Kündigung auf jeden Fall einen Monat Zeit. Innerhalb dieses Monats sollte man sich nach einer neuen, günstigeren Versicherung umsehen. Auch wenn die Beitragserhöhung erst im Januar bekannt wird, können Sie rückwirkend zum 31. Dezember kündigen, so dass das Versicherungsjahr beim neuen Anbieter pünktlich zum 1. Januar beginnt.

Bei einem Schadensfall haben sowohl Sie als auch die Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht. In der Vergangenheit war es nicht ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da der Versicherungsnehmer bei einer selbst getätigten Kündigung die bereits gezahlte Jahresprämie nicht zurück erhielt. Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie nun abgeschafft. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nur so lange für die Versicherung zahlen, wie auch der Versicherungsschutz besteht.

Bei einem Fahrzeugwechsel können Sie ganz einfach aus Ihrem Vertrag aussteigen. Denn mit dem neuen Auto müssen Sie nicht bei der bisherigen Versicherung bleiben. Die Anmeldung beim neuen Versicherer gilt automatisch als Kündigung der bestehenden Police.

Worin unterscheiden sich verschiedene Tarife?

Bei einer guten Autoversicherung darf man nicht nur auf den Preis achten, sondern muss auch die angebotenen Leistungen im Augen behalten.

Jeder Versicherungsnehmer sollte seinen individuellen Bedarf prüfen und daraufhin die passende Versicherung auswählen. Im folgenden Abschnitt finden Sie die wichtigsten Punkte, in denen sich die Kfz-Tarife der Versicherungen unterscheiden.

Deckungssummen
In Bereich der Haftpflichtversicherung unterscheiden sich die Deckungssummen, welche die Versicherung im Schadensfall maximal übernimmt. Je nach Tarif beträgt die Grenze 50 oder 100 Millionen. Euro. Allerdings sind schon Haftpflichtschäden im Umfang von 50 Millionen Euro extrem selten.

Mallorca-Police
Die „Mallorca-Police“ ist eine Klausel, nach der die Haftpflichtversicherung bei Unfällen mit Mietwagen im Ausland zahlt, wenn die verursachten Schäden nicht vollständig von der Versicherung des Mietwagens übernommen werden. Da die Versicherungssummen beispielsweise in einigen südeuropäischen Ländern viel niedriger als in Deutschland sind, kann ein Schaden dort schnell die Deckung übersteigen.

Fahrlässigkeit
Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, daß die Versicherung die Übernahme von Vollkaskoschäden verweigern kann, wenn der Fahrer „grob fahrlässig“ gehandelt hat. Kommt es zu einem Unfall, weil der Fahrer gerade einen neuen Sender am Autoradio gesucht hat, kann dies unter Umständen schon ausreichen, dass die Versicherung nicht zahlen muss.

Marderbiss
Werden Schläuche und Kabel durch Marderbiss zerstört, kann dies zu gravierenden Schäden am Auto führen. In diesem Fall ist es wichtig, ob die Versicherung nur den – vergleichsweise geringen – Schaden ersetzt, der durch den Marder selbst verursacht wurde, oder auch die Folgeschäden, die bis zum Totalschaden reichen können.

Wildschäden
Wildschäden werden häufig nur für Unfälle mit so genanntem Haarwild – beispielsweise Rehe und Wildschweine – übernommen. Jedoch haben einige Versicherer den Versicherungsschutz auf den Zusammenstoß mit Hund, Schaf, Rind usw. erweitert, bei anderen wurde dieser sogar auf alle Wirbeltiere erweitert.

Totalschaden
Grundsätzlich zahlt die Kfz-Versicherung bei einem Totalschaden nur soviel, wie ein gleichwertiges Fahrzeug kostet. In manchen Versicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass bei Neuwagen bis zu einem bestimmten Alter der Neupreis erstattet wird und nicht der Zeitwert.

Zubehör
Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich teilweise deutlich in der Höhe, bis zu der Zubehör – wie beispielsweise ein Autoradio oder das Navigationsgerät – mitversichert ist.

GAP-Deckung
Wird ein Fahrzeug über Leasing finanziert, kann es wichtig sein, ob der Tarif eine so genannte GAP-Deckung anbietet. Das bedeutet, dass im Schadensfall nicht nur der Zeitwert ersetzt wird, sondern – falls notwendig – der weitaus höhere Restbuchwert des Fahrzeugs, der noch an die Leasingfirma bezahlt werden muss.

Schadenfreiheitsklasse
Mit der Zahl der unfallfrei gefahrenen Jahre sinkt der Versicherungsbeitrag deutlich, denn der Rabatt steigt mit der Schadenfreiheitsklasse. Die verschiedenen Tarife unterscheiden sich jedoch stark in den Voraussetzungen, unter denen der erworbene Schadensfreiheitsrabatt auf andere Personen übertragen werden kann.

Rabattretter
Auch gibt es Unterschiede beim „Rabattretter“. Das ist eine Klausel, die langjährig unfallfreie Fahrer nach dem ersten Unfall vor einem Prämienanstieg bewahrt. Sie werden zwar in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft, behalten aber den hohen Schadenfreiheitsrabatt.

Elementarschäden
Zuletzt sind auch Unterschiede in den Versicherungsbedingungen bei der Abdeckung von Elementarschäden zu verzeichnen. Einige Tarife bieten zusätzlichen Schutz in der Teilkaskoversicherung: Neben Beschädigungen durch Brand, Hagel und Sturm sind dann auch Schäden durch weitere Naturgewalten wie Lawinen abgesichert.

Lohnt sich eine Vollkaskoversicherung auch bei einem Auto älteren Jahrgangs?

Verbraucherschützer raten, Neuwagen nur die ersten drei Jahre Vollkasko zu versichern. Danach wird die Versicherung in Relation zum Fahrzeugwert zu kostspielig. Denn im Schadensfall erhält man von den meisten Versicherungen nur den Zeitwert ersetzt. Bevor Sie sich gegen eine Vollkasko-Police entscheiden, sollten Sie aber überlegen, ob Sie sich nach einem Totalschaden ein vergleichbares Auto leisten könnten.

Unter Umständen kann es günstiger sein, auch mit älteren Autos in der Vollkaskoversicherung zu bleiben. Denn hier gibt es – wie in der Haftpflichtversicherung – Schadenfreiheitsklassen. Für jedes unfallfreie Jahr sinkt der Beitrag. Zudem gibt es für Voll- und Teilkasko unterschiedliche Typklassen. Möglicherweise wird das gleiche Fahrzeug in der Vollkasko günstiger eingestuft als in der Teilkasko.

Wann kann ich meine Versicherung kündigen?

Wer bereits versichert ist, aber feststellt, dass es die gleichen Leistungen bei einem anderen Anbieter um einiges günstiger gibt, kann aus dem bisherigen Vertrag bis zum Jahresende aussteigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Man muss sich also spätestens bis zum 30. November entschieden haben. Am einfachsten wird es, wenn Sie unsere Musterkündigung nutzen.

In einigen Fällen haben Sie auch Sonderkündigungsrechte. Dies gilt beispielsweise bei Vertragsänderungen seitens der Versicherung. Informiert Sie die Versicherung etwa über eine Beitragserhöhung, haben Sie für die Kündigung einen Monat nach Erhalt der Rechnung Zeit. Wenig ratsam, aber auch möglich ist es, bei einer Schadensmeldung zu kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert. Die im Voraus gezahlten Beiträge erhält man allerdings nicht zurück, obwohl der Versicherungsschutz sofort endet. Im Schadensfall hat auch die Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Macht sie davon Gebrauch, muss sie die Prämie aber erstatten.

Meldet man seinen bisherigen Wagen ab, kann man die Versicherung natürlich auch unterjährig verlassen. Der Versicherungsvertrag bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, bei einem Fahrzeugwechsel oder der Anschaffung eines Zweitwagens kann man auch die Versicherung frei wählen.