Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen.
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Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen.
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