Unterschreitet die Wohnfläche einer Mietwohnung die im Mietvertrag genannte und vereinbarte Wohnfläche erheblich, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
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Unterschreitet die Wohnfläche einer Mietwohnung die im Mietvertrag genannte und vereinbarte Wohnfläche erheblich, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
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