Mindestwartezeit

Bausparkassen ist es gesetzlich verboten, über einen genauen Zeitpunkt der Zuteilung eine Zusage zu erteilen oder mit den Wartezeiten bis zur Zuteilung zu werben. Aus diesem Grund darf auch nach Abschluss des Bausparvertrages frühestens nach 18 Monaten eine Zuteilung und somit die Gewährung des Bauspardarlehens erfolgen.

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