Kategorie: Pressemitteilungen von forium

Steuerbescheid: 57 Tage auf 835 Euro Rückerstattung warten

Immerhin 57 Tage dauert die Bearbeitung einer per Post vom Empfänger zugestellten Steuererklärung. Wer hingegen seine Unterlagen elektronisch via ELSTER übermittelt, spart nicht nur Papier- und Portokosten, sondern auch Zeit: Hier benötigt das Finanzamt nur 38 Tage, bis der Steuerzahler mit einem Bescheid rechnen kann. Für diese Informationen hat der Geld-Blog www.GELD-kompakt.de bei der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin nachgefragt.

Wer Jahr für Jahr eine Steuererklärung abgibt, kennt den großen Zeitaufwand, den eine Bearbeitung erfordert. Doch wie lang benötigen Finanzbeamte, um eine durchschnittliche Steuererklärung (Zusammenveranlagung und zwei Kinder) zu prüfen? Das Ergebnis überrascht: Wie die Senatsverwaltung dem Finanz-Blog GELD kompakt mitteilt, werden lediglich 30 bis 45 Minuten benötigt. Die Verwaltungs- und Personalkosten für die Bearbeitung werden dabei mit 68 Euro pro Lohnsteuererklärung veranschlagt.

Während der Steuerzahler gebannt auf den Bescheid vom Finanzamt wartet, wird oft über die Höhe der Rückerstattung spekuliert. Laut eines Mitarbeiters der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen stehen die Chancen auf einen positiven Bescheid nicht schlecht: „Bezogen auf Arbeitnehmerfälle mit Erstattungen liegt die durchschnittliche Erstattung in Berlin bei 835 Euro.“

Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2008 rückt näher: Am 02. Juni 2009 ist Stichtag. Für alle Ungeduldigen heißt es danach: 57 Tage warten.

Die oben genannten Daten beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2007 für in Berlin eingereichte Steuererklärungen.

Über GELD kompakt:
GELD kompakt (www.geld-kompakt.de) ist ein Produkt der forium GmbH und ging im Oktober 2006 online. Mittlerweile ist er einer der meistgelesenen deutschen Geldblogs. Die Nutzung des Angebotes ist für Privatpersonen selbstverständlich kostenfrei. Durch Kommentierung einzelner Beiträge können die Leser von GELD kompakt mit der Redaktion und anderen Lesern in einen regen Meinungsaustausch treten und spannende Themen aus der Welt der Wirtschaft diskutieren.

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Torsten Elsner
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Tipps zum Start der Motorradsaison

Sobald es Frühling und das Wetter besser wird, startet auch die Motorradfahrsaison. Neben der sportlichen Herausforderung, dem Erkunden der Natur und der Freude daran, Abenteuer und Freiheit zu erleben, müssen Fans der motorisierten Zweiräder jedoch vor der ersten Fahrt verschiedene Sachverhalte hinsichtlich Technik, Ausstattung und Absicherung beachten.
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Falsche Anlageberatung mit Anlageprotokoll nachweisen

BERLIN, 14.10.2008 – Sparer, die ihr Geld gewinnbringend anlegen wollen, informieren sich in der Regel gründlich über die besten Möglichkeiten. Besonders in Zeiten der Finanzkrise sind die meisten Verbraucher dabei auf eine kompetente Beratung angewiesen. Doch leider wird diese nicht von allen Bankern und Finanzberatern realisiert. Aber was passiert, wenn einem Anleger eine hoch riskante Geldanlage mit dem Versprechen der sicheren Rendite verkauft wird? Wenn der Zins plötzlich kleiner ist als erwartet und der Rest des Geldes von Gebühren aufgefressen wird, von denen der Kunde gar nicht wusste, dass es sie gibt?

„Zwar haftet in solchen Fällen derjenige, der falsch berät für die daraus resultierenden Schäden. Schwierig wird es jedoch, als Geschädigter den Nachweis zu erbringen, dass falsch beraten wurde“, sagt Leander Bretschger, Geschäftsführer des Verbraucherportals www.forium.de.

Damit ein Schadenersatzprozess nicht daran scheitert, dass keine ausreichenden Beweise für eine Falschberatung vorliegen, bietet die Ratgeberseite www.forium.de mit dem Anlageprotokoll einen neuen kostenlosen Service, um als Bankkunde eine mangelhafte Beratung nachwiesen zu können.

Während eines Anlagegespräches kann sich der Verbraucher mit Hilfe des Formulars die wichtigsten Punkte der Beratung notieren. So kann er darlegen, inwieweit er über Risiken, Kosten oder auch die Provisionen, die an den Berater fließen, aufgeklärt wurde. Von beiden Seiten unterschrieben, dient das Anlageprotokoll als Nachweis über die Art und die Güte der Beratung.

Das Anlageprotokoll erhalten die Verbraucher kostenlos unter: http://www.forium.de/anlageprotokoll.htm

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Keine Ummeldepflicht für Kfz bei Wohnortwechsel

Es gibt eine gute Nachricht für Autofahrer: Seit September diesen Jahres muss man sich bei einem Umzug kein neues Auto-Kennzeichen besorgen, wenn man innerhalb des Bundeslandes umzieht. Grund hierfür ist eine neue Regelung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die nun wirksam wird: Die zuständigen Landesbehörden können auf „die Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeuges innerhalb des jeweiligen Landes“ verzichten.

„Sofern das jeweilige Bundesland die Regelung zulässt, kann ein Autofahrer beim Umzug von Köln nach Duisburg sein Autokennzeichen mitnehmen und weiterhin mit einem „K“ durch die Lande fahren. Ebenso könnte ein Münchner Fahrer mit seinem „M“ am Auto in Bamberg wohnen.“, betont Felix Bodewees, vom Verbraucherratgeber www.forium.de.

Leider ist diese Möglichkeit bisher nicht einheitlich geregelt. Denn die Bundesländer können diese Handhabe nutzen, müssen aber nicht. Auch wenn sich einige Bundesländer dazu durchringen können, den Autofahrern einen Umzug zu erleichtern, wird die Mitnahme des Kennzeichens vorerst nicht gängige Praxis werden. Das Interesse der Länder hält sich einem Sprecher des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zufolge noch in Grenzen. Einer Umfrage des Automobilclubs von Deutschland (AvD) zufolge, wird das Land Hessen ab Februar 2009 die Mitnahme des Kennzeichens bei Umzug innerhalb des Landes uneingeschränkt ermöglichen. In einigen Regionen Niedersachsens und Baden-Württembergs ist dies bereits seit 1. September 08 möglich.

Die Regelung wird allerdings Auswirkungen auf die Kfz-Versicherer haben. Denn unter anderem richtet sich die Höhe der Versicherungsprämieprämie nach dem Ort der Zulassung des Fahrzeugs, da das Schadenvolumen regionale Unterschiede aufzeigt. Durch die Änderung der Fahrzeug-Zulassungverordnung würde diese Regelung bedeutungslos. Mit der AXA Versicherung berechnet bereits eine Versicherung ihre Prämien nicht nach dem Kennzeichen, sondern nach der Postleitzahl des Wohnorts des Fahrzeughalters.

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Hausratversicherung: Schutz bei Fahrraddiebstahl erweitert

Pünktlich zur Fahrradsaison ist in der Hausrat-Versicherung der Schutz bei Fahrraddiebstahl erweitert worden. Bisher bekamen Versicherte den Verlust des Drahtesels meist nur ersetzt, wenn das Rad zwischen sechs Uhr morgens und 22 Uhr gestohlen wurde. Eine neue Musterklausel sieht jetzt einen Rund-um-die-Uhr-Schutz vor.

Die Erneuerung wurde vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgeschlagen, um die komplizierten Versicherungsbedingungen zu vereinfachen. Bei einem Diebstahl nach 22 Uhr greift der Versicherungsschutz bislang meist nur, wenn sich das Rad noch in Gebrauch befindet oder aus verschlossenen Räumen wie Wohnung, Keller oder Garage gestohlen wird. Für Räder, die nachts grundsätzlich draußen vor der eigenen Haustür abgestellt werden, besteht nach alter Klausel kein Schutz.

Mit den neuen Konditionen spielt es keine Rolle mehr, ob Diebe am helllichten Tage oder nachts zuschlagen. Voraussetzung ist natürlich weiterhin, dass das Rad angeschlossen ist. Wer jedoch einen Abstellraum für Fahrräder hat, muss das Rad auch nach neuer Regelung dort abstellen.

Versicherte, die von den verbesserten Konditionen profitieren möchten, sollten sich zunächst erkundigen, ob und wie eine Anpassung ihres alten Vertrags an die Erweiterung möglich ist. Es handelt sich bei der Neuregelung nämlich nur um eine Empfehlung des GDV; Versicherungsgesellschaften müssen diesen Vorschlag nicht übernehmen.

Versicherbar über die Hausratversicherung ist prinzipiell jedes Fahrrad. Gegen Aufpreis kann eine entsprechende Zusatzversicherung integriert werden. Bei einem Rad im Wert von ca. 500 Euro muss man mit einem Zuschlag zwischen 20 und 50 Euro pro Jahr rechnen, der sich allerdings lohnen kann: Laut Bundeskriminalamt wurden im Jahr 2006 knapp 370.000 Fahrräder als gestohlen gemeldet.

Da Beitragshöhen und Konditionen einzelner Anbieter oft erheblich variieren, sollte man mehrere Angebote unter die Lupe nehmen, bevor man einen Vertrag abschließt. Über einen Online-Tarifrechner, den zum Beispiel www.forium.de anbietet, kann man verschiedene Hausratversicherungen samt integrierter Fahrradversicherung miteinander vergleichen.

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Steuerbescheid ist falsch – So wehren Sie sich

In diesen Tagen erhalten viele Bürger ihren Steuerbescheid vom Finanzamt. Dabei lohnt es sich in vielen Fällen, den Bescheid genau zu prüfen. Denn leider ist dieser oft fehlerhaft oder es gibt für bestimmte Steuerverfahren anhängliche Musterprozesse, die Einfluss auf den Bescheid haben können. In beiden Fällen lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Nach Erhalt des Steuerbescheides hat der Steuerzahler einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren ist für den Steuerzahler kostenlos. Das Einspruchsschreiben wird formlos dem Finanzamt übersandt. Anstatt den Brief selbst zu formulieren, kann man auf www.forium.de ein Formular für den Einspruch gegen den Steuerbescheid downloaden.

Die Liste der möglichen Fehler eines Steuerbescheides ist lang. Sie reicht von einfachen Schreibfehlern, z.B. des eigenen Namens oder den Kontodaten bis zu falschen Abrechnungen bestimmter Posten. So lohnt zum Beispiel die Prüfung, ob alle Frei- und Pauschbeträge, wie der Kinder- oder der Ausbildungsfreibetrag vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Eine Liste mit weiteren möglichen Fehlerquellen und wo man diese auf dem Steuerbescheid findet, bietet der Finanzratgeber www.forium.de. Eine vorher angefertigte Kopie der eingereichten Steuererklärung hilft beim Vergleichen.

Ist der Steuerbescheid korrekt, kann man dennoch auf mehr Geld hoffen – per Gerichtsbeschluss. In vielen Steuerfragen sind zurzeit Musterprozesse anhängig, von denen Steuerzahler profitieren können. Dabei ist nicht immer ein Einspruch beim Finanzamt notwendig.

Der bekannteste Fall ist die Behandlung der Entfernungspauschale. Hierzu wird das Bundesverfassungsgericht im Herbst das Urteil verkünden. Kippt die Kürzung der Pendlerpauschale, werden alle Steuerbescheide neu berechnet. Der Steuerzahler muss deshalb nicht selbst aktiv werden, denn der Punkt wird vom Finanzamt offen gelassen. Bei einem positiven Urteil gewinnt der Steuerzahler automatisch. Auch bei anderen Musterprozessen, wie zum Beispiel dem 2004 weggefallenen Haushaltsfreibetrag (§32 Abs. 7 EStG), ist kein Einspruch nötig.

Bei vielen Streitpunkten kann man als Steuerzahler jedoch nur mitgewinnen, wenn man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt. Das gilt zum Beispiel für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers. Bis 2006 konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten vom Finanzamt anrechnen lassen, wenn er von zu Hause aus arbeitete. Seit 2007 muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Arbeit sein. Wenn dem so ist, können Kosten für Strom, Heizung, Miete oder Renovierung (anteilig) als Werbungskosten eingetragen werden. Ob die Änderung mit dem Steuerrecht in Einklang steht, werden die Urteile der Musterprozesse zeigen.

Im Einspruch beantragt der Steuerzahler das „Ruhen des Verfahrens“. Dazu muss das entsprechende Aktenzeichen des Verfahrens eingetragen werden. Eine Liste mit aktuellen Musterverfahren und den dazugehörigen Aktenzeichen findet man auf www.forium.de oder den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums

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Online-Steuerprogramm Lohnsteuer kompakt mit verbesserter Datensicherheit

Das Online-Steuerprogramm „Lohnsteuer kompakt“ ist seit mittlerweile fünf Jahren auf dem Markt etabliert. Im Zuge der Weiterentwicklung des Programms wurde besonderes Augenmerk auf die hohen Sicherheitsstandards gelegt. Dadurch trägt die forium GmbH als Anbieter von „Lohnsteuer kompakt“ dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis seiner Nutzer Rechnung. Denn besonders der Umgang mit sensiblen Daten, wie den persönlichen Finanzverhältnissen, erfordert hohe Sicherheitsvorkehrungen.
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