Bei Zugangsstörungen zu ihren Internetangeboten und -transaktionsmöglichkeiten dürfen Online-
Darin hieà es, dass ¿aus technischen und betrieblichen Gründen [sind] zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs¿ zu Online Services möglich seien. Ein Verbraucherschutzverein hatte diese Passage als nicht zulässig beanstandet und auf Unterlassung geklagt.
Die Karlsruher Richter gaben der Klage statt, da die Klausel den grundsätzlich gegebenen 24-Stunden Zugang zum Online-Service der Bank, und damit deren vertragliche Leistungspflicht einschränke. Damit sei die Klausel als ¿umfassende Haftungsfreizeichnung¿ zu verstehen. Da ein ¿derart undifferenzierter Haftungsausschluss¿ aber gegen Paragraf elf Nummer sieben des Gesetztes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, demzufolge sich der Verwender von AGBs nicht von der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit befreien kann. Die
hat inzwischen angekündigt, dass sie ihre AGBs umgehend ändern werde.