Nicht richtig gewohnt – Hausverkäufer musste deswegen Spekulationsgewinn versteuern

Der Verkauf einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist bleibt dann steuerfrei, wenn der Eigentümer das Objekt selbst genutzt hat – zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren. Doch was genau bedeutet eigentlich „selbst genutzt“? Reicht es schon, sich sporadisch dort aufgehalten zu haben? Die Finanzgerichtsbarkeit hat dies nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verneint. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 3749/05;Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 159/07)

Der Fall: Ein Hauseigentümer hatte seine Immobilie zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb mit einem Gewinn von 50.000 Euro weiterverkauft. Die Finanzbehörden wollten diesen Betrag unter der Einkunftsart Sonstiges versteuern. Dagegen wehrte sich der Bürger vor der Fachgerichtsbarkeit. Er habe das Haus entgegen der Auffassung des Fiskus durchaus „zu eigenen Wohnzwecken“ verwendet, führte er an. Während diverser Umbau- und Sanierungsarbeiten habe er immer wieder dort übernachtet.

Das Urteil: Die Finanzrichter in Münster befassten sich in dem Verfahren ausführlich mit der Frage, ab wann denn jemand im wahrsten Sinne des Wortes in eine Immobilie eingezogen sei. Man müsse hierbei von einem dynamischen Prozess ausgehen. Es sei einem Menschen durchaus zuzugestehen, dass er „für eine Übergangszeit über zwei Wohnsitze verfügt“. Doch im konkreten Fall reiche das alles nicht als Rechtfertigung. Zeugenaussagen aus der Nachbarschaft und die Abrechnungen der Versorgungsunternehmen (für Strom, Gas und Wasser) wiesen eher darauf hin, dass der Betroffene das Einfamilienhaus nicht im Sinne des Gesetzes selbst genutzt habe.

Pressemitteilung der LBS

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