Freie Sicht auf die Sauna – Verwalter hatte Sondereigentum eines Eigentümers fotografiert

Bei Eigentümerversammlungen müssen unter den Mitgliedern immer wieder strittige, komplexe Fragen erörtert werden. Dabei kann es hilfreich sein, gewisse Problemstellungen möglichst illustrativ darzustellen, um den Teilnehmern die Entscheidung zu erleichtern. Das jedenfalls dachte sich ein Verwalter, der über den Tagesordnungspunkt „Statische Belastung von Balkonen und Terrassen“ referieren musste.

LBS - Sauna

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Er hatte zu dem Zweck Fotos angefertigt, die das Sondereigentum eines Eigentümers zeigten. Der hatte seine Dachterrasse intensiv genutzt, unter anderem mit einer privaten Sauna. Genau diese Sauna war auf den Fotografien zu sehen. Der Eigentümer sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Es könne nicht sein, dass ein anderer derartige Aufnahmen fertige und auch noch herumzeige. Die Justiz betrachtete den Fall nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ähnlich. Wenn solch ein intimer „Rückzugsraum“ wie die Sauna eines Menschen ohne dessen Genehmigung fotografiert werde, dann würden dadurch die Rechte des Eigentümers in nicht zumutbarer Weise verletzt. Im Urteil heißt es dazu: „Denn je enger durch die Aufnahme von Gegenständen ein Zusammenhang mit dem persönlichen Umfeld des Besitzers oder Eigentümers hergestellt wird, um so eher erscheint eine Verletzung von dessen Privatsphäre möglich (…)“. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 29 S 67/08)

Pressemitteilung der LBS

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