Grundstückserwerb: Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbegedenklichkeitsbescheinigungen

Ein Grundstückserwerber darf nach dem Grunderwerbsteuergesetz erst dann in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden, wenn er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt hat.

Diese erteilt die Finanzbehörde bei bezahlter oder gestundeter Grunderwerbsteuer sowie im Fall einer Steuerfreiheit.

„Diese Vorlagepflicht besteht jedoch nicht immer“, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf einen Erlass des Justiz- und des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Demnach sind für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:

– für Grundstückserwerbe von Todes wegen

– für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Verkäufers

– für Rechtsvorgänge zwischen miteinander in gerader Linie verwandten Personen, deren Ehegatten sowie Stiefkindern

– für Grundstückserwerbe durch Bund, Land oder Gemeinde

– für Rückübertragungen von Marksteinschutzflächen und

– für nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens befreite Rechtsvorgänge.

Bei einem Eigentumswechsel durch Erbfolge stellt die Grundstücksumschreibung auf die Allein- oder Miterben lediglich eine Grundbuchberichtigung dar, die bei Nachweis der Erbfolge geschieht.

In diesen Fällen wird von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgesehen, sofern sie vom Grundbuchamt nicht angefordert wird (FinMin Nordrhein-Westfalen vom 29.6.2007, Az. S 4540 – 1 V A 2).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse 

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